Antrag auf Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland und -brachen gemäß
Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG
(ggf. i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayNatSchG zur Umwandlung von Dauergrünanlagen / Dauergrünlandbrachen.
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
1. Dauergrünlandflächen, die nach erteilten Genehmigungen in Ackerland
(AL) oder Dauerkulturen (DK) umgewandelt werden sollen:
Eigentum oder Pacht des Antragstellers
An die untere Naturschutzbehörde
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden für den Vollzug der Bundes-Artenschutzverordnung erhoben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c DSGVO. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können.
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Agrarumweltmaßnahmen (AUM) entstanden ist, beantrage ich eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (ohne Ausgleichspflicht) wegen unzumutbarer Härte. Sofern diese nicht erteilt werden kann, beantrage ich eine Ausnahme nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Naturschutzgesetz.
Mir ist bekannt, dass die Umwandlung der Dauergrünlandflächen erst nach Erteilung der Genehmigung/en erfolgen darf.
Mehrfachantrags für die Umwandlung / Neuanlagefläche (Kurz-FNN)
angelegtem Grünland im Falle, dass die Ersatzfläche nicht zum Betrieb des
Antragstellers gehört
im Falle von Flächen, die weder im Eigentum des Antragstellers noch des anderen Bewirtschafters der neu anzulegenden Grünlandflächen sind
2. Flächen, auf denen im Gegenzug die Neuanlage von auf Dauer angelegtem
Grünland vorgenommen werden soll:
Hinweis falls die umzuwandelnde Dauergrünlandfläche erst ab dem Jahr 2015 oder im Rahmen bestimmter Agrarumweltmaßnahmen entstanden ist, sind enstprechende Angaben zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend erforderlich. Die Anlage von auf Dauer angelegtem neuem Grünland ist für den Erhalt der beantragten Genehmigung nur erforderlich, wenn die zuständige untere Naturschutzbehörde (uNB) zum Ergebnis kommt, dass keine Befreiung vom naturschutzrechtlichen Umwandlungsverbot (ohne Ausgleichsverpflichtung) erteilt werden kann. In diesem Fall setzt sich die uNB mit Ihnen in Verbindung. Um den naturschutzrechltich erforderlichen Ausgleich der durch die Umwandlung entstehenden Beeinträchtigung erbringen zu können, soll die für die Neuanlage vorgesehene Ausgleichsfläche nach Möglichkeit im gleichen Naturraum
(Naturraum - Haupteinheit nach Ssymank) wie die jeweils zur Umwandlung vorgesehenen Fläche liegen.
Eigentum oder Pacht des Antragstellers
Eigentum oder Pacht eines anderen Bewirtschafters
Die Flächen, auf denen die Neuanlage von auf Dauer angelegtem Grünland vorgenommen werden soll, sind als Grünland neu anzulegen und mindestens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Zeitpunkt der Neuanlage als Grünland zu nutzen.
Soweit die für die Neuanlage von Dauergrünland vorgesehenen Flächen in meinem Eigentum sind, erkläre ich Folgendes:
Im Falle des Bewirtschafterwechsels (z. B. des Pächters) oder des Eigentumswechsels an den neu angelegten Grünlandflächen während der o. g. Laufzeit der Verpflichtung zur Nutzung als Dauergrünland von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren
(z. B. 2020 bis 2024) unterrichte ich jeden nachfolgenden Bewirtschafter und den nachfolgenden Eigentümer durch Weitergabe einer Kopie des Bescheids darüber, dass und ab wann bzw. für wie lange die neu angelegte Grünlandfläche als solche zu nutzen ist.
Falls die für die Neuanlage von Grünland vorgesehenen Flächen gepachtet sind, ist die Zustimmung des Eigentümers zur Neuanlage von auf Dauer angelegtem Grünland beigefügt.
Wird im Falle der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder Dauerkulturen die Neuanlage von auf Dauer angelegtem Grünland von einem anderen Bewirtschafter durchgeführt, ist eine Bereitschaftserklärung des anderen Bewirtschafters zur Neuanlage von auf Dauer angelegtem Grünland und ggf. die Zustimmung des Eigentümers zur Neuanlage von auf Dauer angelegtem Grünland beigefügt.
In beiden Fällen erhalten die Verfahrensbeteiligten eine Kopie des / der Genehmigungsbescheide/s.
Ich bestätige, dass meine in diesem Antrag und den Anlagen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.
Bei Personengesellschaften, juristischen Personen bzw. Personengemeinschaften
die vertretungsberechtigte Person.
* Falls nur Teilflächen umgewandelt / eingesät werden sollen: Die Abgrenzung ist deutllich sichtbar in einen
Kartenauszug einzuzeichnen und als Anlage beizufügen.
**Angaben des Codes einer bestehenden Agrarumweltmaßnahme (AUM): z. B. B20.