Anzeige gem. § 49 WHG, Art. 30 BayWG für Brunnenbohrungen zur Bewässerung
LRA SAD Stand 23-10-2020
Wasserrecht_200_1
An
Landratsamt Schwandorf
Team Wasserrecht und Bodenschutz
Postfach 15 49
92406 Schwandorf
Bohrungen für die Erstellung von Brunnen sind gem. § 49 WHG, Art. 30 BayWG bei der Kreisverwaltungsbehörde vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Für die Bohrung zur Erstellung der Brunnenanlage und deren Betrieb ist i.d.R. eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8,10 WHG in Verbindung mit Art. 15 BayWG (beschränkte Erlaubnis) erforderlich.
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Ort
,
den
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben, um die Bohranzeige gemäß § 49 WHG i. V. m. Art. 30 BayWG zu bearbeiten. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist § 49 WHG i. V. m. Art. 30 BayWG und Art. 6 Abs. 1 Buchstaben c und e DSGVO. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können.

Um die Bohranzeige fachlich beurteilen zu können, werden Ihre personenbezogenen Daten weitergegeben an das Wasserwirtschaftsamt Weiden und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, an die zum Vollzug der Bodenschutzgesetze zuständige Stelle beim Landratsamt Schwandorf, an die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Schwandorf, an das Gesundheitsamt beim Landratsamt Schwandorf oder an das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schwandorf.

Unternehmer / Antragsteller/in
Name, Vorname
Straße, Haus-Nr.
PLZ, Wohnort
Telefon, Telefax
E-Mail
Unternehmen
Bohr- und Brunnenbauunternehmer
Verantwortlicher Bauleiter:
I. Angaben zur Qualifikation
Das ausführende Unternehmen ist im Besitz eines Zertifikats der Qualifikationsgruppe A / B nach DVGW W 120 bzw. DVGW W 120-1 oder einer vergleichbaren Qualifikation (Nachweis liegt als Anlage bei)
(Eine Hydrogeologische Prognose entsprechend Punkt II.10. ist durch den qualifizierten Mitarbeiter des zertifizierten Unternehmens zu erarbeiten und dem Bohrantrag beizulegen. Ein Hydrogeologisches Fachgutachten entsprechend Punkt II.11. statt einer Hydrogeologischen Prognose ist bei unbekannten hydrogeologischen Verhältnissen oder in wasserwirtschaftlich sensiblen Gebieten durch ein Fachbüro für Hydrogeologie zu erstellen und dem Bohrantrag beizulegen.)
(Eine Hydrogeologische Prognose bzw. ein Hydrogeologisches Fachgutachten (je nach Erfordernis, siehe links) ist durch ein Fachbüro für Hydrogeologie zu erstellen und dem Bohrantrag beizulegen. Die Bauleitung durch das Fachbüro für Hydrogeologie ist erforderlich.
Fachbüro
(Hydrogeolog. Büro / Ing.-Büro):
wird eingebunden
Name des Fachbüros:
Straße:
PLZ, Ort:
Telefon, Telefax:
E-Mail:
LRA SAD Stand 23-10-2020
Wasserrecht_200_1
II. Angaben zu der / den Bohrung/en
1. Anzahl der Bohrungen:
2. Lage: Topogr. Karte 1 : 25.000 Blatt:
Nr.:
Gemeinde
Gemarkung
Rechtswert
Hochwert
Geländehöhe Bohransatzpunkt (m ü NHN):
3. Übersichtslageplan und Flurkarte liegen bei:
4. Bohrverfahren
Bohrenddurchmesser (mm)
5. ggf. Spülungszusätze
(bei Spülbohrverfahren)
6. Besonderheiten und Sonstiges
7. geplante Teufe:
(m)
Geländeoberkante (GOK)
(m ü NHN))
erwarteter Grundwasserspiegel (m u. GOK)
(Die Bohr- bzw. Ausbautiefe der Brunnen wird so gewählt, dass nur das erste, oberflächennahe Grundwasserstockwerk mit freiem Grundwasserspiegel erschlossen wird. Wird wider Erwarten das zweite Grundwasserstockwerk angebohrt, so ist unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde zu informieren und die weitere Verfahrensweise mit dieser Behörde und dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen).
8. Geplanter Ausbau des/r Brunnen/s
Ausbaudurchmesser
(mm Innendurchmesser)
Abdichtung von
bis
9. Geplanter Bohrbeginn (Datum)
geplantes Bohrende (Datum)
Flur-Nr.
Die Kreisverwaltungsbehörde / das WWA ist vom genauen Zeitpunkt des Bohrbeginns mind. 2 Wochen vorher zu informieren.)
10. Hydrogeologische Prognose - voraussichtliches Bohrprofil, Lage des Grundwasserspiegels und kurzer Erläuterung ist als Anlage beigefügt. (streichen, falls nicht zutreffend)
(Die hydrogeologische Prognose ist von einem Fachbüro zu erstellen. In der Anlage sind Angaben zur Herkunft der Daten zu machen, wie z.B. geologische Karte, vorhandene repräsentative Bohrprofile, Auskünfte des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes bzw. des Bayerischen Landesamtes für Umwelt).
11. Hydrogeologisches Fachgutachten ist als Anlage beigefügt (streichen, falls nicht zutreffend)
Das hydrogeologische Fachgutachten analysiert und bewertet das voraussichtliche Bohrprofil, die Lage des Grundwasserspiegels, das zu erwartende Grundwasserdargebot usw. ausführlich.
12. ggf. Umliegende Grundwassernutzungen und Wasserschutzgebiete

13. ggf. Untergrundkontaminationen:

(*zu 12. und 13.: Datenquelle z.B. Befragung Gemeinde, Wasserwirtschaftsamt, Kreisverwaltungsbehörde, Bayerisches Landesamt für Umwelt)
LRA SAD Stand 23-10-2020
Wasserrecht_200_1
(m u GOK)
Mit dieser Anzeige wird die Prüfung beantragt, ob Oberflächenwasser (1. wasserwirtschaftliche Priorität) oder Uferfiltrat (2. wasserwirtschaftliche Priorität) zur Bewässerung genutzt werden kann. Die Entnahme von oberflächennahem Grundwasser stellt die 3. wasserwirtschaftliche Priorität dar.
II. Prüfung einer Oberflächenwasserentnahme
6. Ist ein Gewässer in einer Entfernung von < 500 m vorhanden?
Vorgesehender Ort der Entnahmestelle:
7. Angaben zur Einzugsgebietsgröße des Gewässers bis zur Entnahmestelle:
ha
8. Wird das Gewässer bereits im Umkreis von 2 km für andere Wasserentnahmen genutzt?
Art der Benutzung:
Lage der Benutzung:
9. Befinden sich aus naturschutzrechtlicher Sicht bedeutende Flächen (z.B Feuchtflächen, FFH-Gebiet) im Nahbereich (bis ca. 500 m) gewässerabwärts?
10. Geplante Entnahmemenge:
(m³ / d):
(m³ / Monat):
(m³ / a):
11. Kann die Bewässerung direkt durch Entnahme aus dem Gewässer erfolgen?
12. Befinden sich Flächen im Eigentum des Antragstellers, die für die Errichtung eines Rückhaltebeckens geeignet sind, oder sind bereits Speichermöglichkeiten (Regenwasser-Zisterne, Becken, Teiche , etc.) vorhanden? (Flurstück / Gemarkung / Größe)
13. Angaben zum Speicherrraum:
Speicherung von
erforderlich:
Fläche:
(m²)
Volumen:
(m³)
Fläche:
(m²)
Volumen:
(m³)
vorhanden bzw. realisierbar:
14. Besteht alternativ die Möglichkeit einer Uferfiltratgewinnung?
Ergiebigkeit aufweisen
LRA SAD Stand 23-10-2020
Wasserrecht_200_1
(Zisterne)
III. Erklärung
Der Antragsteller und das Bohrunternehmen verpflichten sich, nicht von den in der Anzeige / Erlaubnis angegeben Größenordnungen und Verfahrensweisen abzuweichen und garantieren bei der Durchführung der Arbeiten den anerkannten Stand der Technik einzuhalten, um insbesondere negative Beeinträchtigungen des Untergrundes und/oder des Grundwassers nachhaltig zu vermeiden.

Dem Antragsteller ist bekannt, dass die hier gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nach
Anforderung durch das Wasserwirtschaftsamt bzw. durch die Kreisverwaltungsbehörde zu ergänzen
sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist.
Bei notwendigen Abweichungen vom Bohrprogramm, wesentlichen Abweichungen von der in der
Anzeige/Erlaubnis angegebenen geologischen Schichtenfolge bzw. den erwarteten
Grundwasserverhältnissen und bei auftretenden Störungen während des Arbeitsablaufes ist die
Kreisverwaltungsbehörde bzw. das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.
Die Fertigstellung teilt der Antragsteller der Kreisverwaltungsbehörde / dem Bayerischen Landesamt
für Umwelt (LfU) spätestens vier Wochen nach Abschluss der Bauarbeiten mit. Das Bohrunternehmen verpflichtet sich, nach Abschluss der Bohrarbeiten der Kreisverwaltungsbehörde und dem LfU folgende Unterlagen ohne weitere Aufforderung zu liefern:
   - Lageplan mit Gauß-Krüger-Koordinaten (mind. Metergenauigkeit) oder Einmessung zu
     Festpunkten (z. B. Haus, Straßenkreuzung)
   - Geländehöhe des Bohransatzpunktes (mind. Metergenauigkeit)
   - Schichtenverzeichnis nach DIN EN ISO 22475-1, DIN EN ISO 14688-1, DIN EN ISO 14689-1
   - Ausbauzeichnung mit erbohrtem Schichtenprofil nach DIN 4023 und angetroffenen
     Grundwasserverhältnissen
   - Ggf. Ergebnisse von Pumpversuchen
   - Ggf. Ergebnis der Wasseranalyse

Dem Antragsteller ist bekannt, dass eine Genehmigung für die Entnahme von Grundwasser nur
erteilt werden kann, wenn die Nutzung von Oberflächenwasser nicht möglich ist.
Dem Antragsteller ist bekannt, dass aus einer späteren eventuellen Genehmigung für den
Betrieb der Anlage kein Anspruch auf Wasser in einer bestimmten Menge oder Qualität erwächst.
Dem Antragsteller ist bekannt, dass er für Schäden, die durch unsachgemäßen Bau oder Betrieb
der Anlage hervorgerufen werden, haftet. Bei Eigentümerwechsel gehen alle Rechte und
Pflichten auf den neuen Eigentümer über.
Antragsteller/in
und
Bohrunternehmer
Fachbüro / Bauleitung (ggf.)
Ort, Datum
Ort, Datum
Ort, Datum
Unterschrift
Unterschrift, Stempel
Unterschrift, Stempel
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