LRA SAD Stand 15-05-2018
Wasserrecht_141_3
Merkblatt
zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!
Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.
Besondere örtliche Lage:
Fachbetriebspflicht:
(§ 45 AwSV)
Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):
Feuerwehr
Telefon:
Polizeidienststelle
Telefon:
örtlich zuständige Behörde:
Telefon:
Adresse:
112
110
Anlagenbezeichnung:
Füllgut:
(wassergefährdender Stoff):
WGK:
Betriebliche/r Ansprechpartner/in:
Telefon:
Adresse: