Landratsamt Schwandorf . Wackersdorferstr. 80 . 92406 Schwandorf
Antragsteller*in (Tierhalter*in):
www.landkreis-schwandorf.de
Schlachtung im Herkunftsbetrieb
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III, Abschnitt I Kapitel VIa
Ich beantrage die Schlachtung folgender Tierarten mit einer mobilen Schlachteinheit (ME) als Dauergenehmigung:
Ich beantrage die Schlachtung des folgenden Einzeltieres mit einer ME (Tierart, Rasse, Kennzeichen, Geschlecht, Gewicht)
II. Die folgenden Anforderungen sind erfüllt:
- Das Tier/die Tiere können nicht zum Schlachthof transportier werden, ohne dass
Verletzungsgefahr für die Tierhalter*in oder die Tiere besteht. (Kap. VIa, Buchstabe a).
- Zwischen dem Schlachtbetrieb
und mir als Eigentümer*in der Tiere besteht eine schriftliche Vereinbarung zur Nutzung einer ME (Kap. VIa, Buchstabe b; liegt bei).
- Ich werde die amtliche Tierärzt*in mindestens drei Tage vor der Schlachtung über das
Datum und Uhrzeit der geplanten Schlachtung informieren (Kap VIa, Buchstabe c).
- Ich werde die nach Verordnung (EG) 1099/2009 sachkundige Person die Schlachtung nur
in Anwesenheit der amtlichen Tierärzt*in durchführen lassen, die die
Schlachttieruntersuchung des zur Schlachtung bestimmten Tieres durchführt (Kap. VIa,
Buchstabe d).
- Die ME, die zum Transportieren der geschlachteten Tier vorgesehen ist, verfügt über eine
Eignungsprüfung der zuständigen Behörde bzw. die Eignung ist beantragt oder sie ist Teil
eines EU-zugelassenen Schlachtbetriebs (Kap. VIa, Buchstabe e).
Kennzeichen/Fahrgestellnummer:
- Die Entfernung des Magens und Darms vor Ort unter Aufsicht der amtlichen Tierärzt*in
(Hinweis: Wenn zwischen dem Zeitpunkt der Schlachtung des ersten Tieres und dem Zeitpunkt der Ankunft der geschlachteten Tiere im Schlachthof mehr als zwei Stunden liegen, müssen die geschlachteten Tiere gekühlt werden. Wenn die klimatischen Bedingungen es zulassen ist keine aktive Kühlung erforderlich) (Kap. VIa, Buchstabe g)
- Ich werde den Schlachtbetrieb bei jeder Schlachtung über die beabsichtigte Ankunftszeit
der geschlachteten Tiere informieren, damit unverzüglich nach der Ankunft im Schlachthof
die weiteren Schlachtarbeiten erfolgen können. (Kap. VIa, Buchstabe h)
- Den Schlachttieren wird zusätzlich zu den Informationen zur Lebensmittelkette die amtliche
Bescheinigung gemäß Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235
mitgegeben oder vorab dem Schlachtbetrieb übermittelt (Kap VIa, Buchstabe i)
III. Angaben zum Betäubungsverfahren:
(Hinweis: Nur bei Rindern möglich)
und waffenrechtlicher Erlaubnis nach § 10 Waffengesetz wird die Kugelschussbetäubung auf folgenden Flächen durchführen:
Unterschrift (Tierhalter*in)
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