Landratsamt Schwandorf . Wackersdorferstr. 80 . 92406 Schwandorf
LRA SAD Stand 29.11.2021
Veterinär_170_1
ANTRAG
Antragsteller*in (Tierhalter*in):
www.landkreis-schwandorf.de
Auf Genehmigung einer
Schlachtung im Herkunftsbetrieb
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang III, Abschnitt I Kapitel VIa
I.
Ich beantrage die Schlachtung folgender Tierarten mit einer mobilen Schlachteinheit (ME) als Dauergenehmigung:
Gewichtsklasse
Haltungsform
Haltungsform
Ich beantrage die Schlachtung des folgenden Einzeltieres mit einer ME (Tierart, Rasse, Kennzeichen, Geschlecht, Gewicht)
II. Die folgenden Anforderungen sind erfüllt:
- Das Tier/die Tiere können nicht zum Schlachthof transportier werden, ohne dass
  Verletzungsgefahr für die Tierhalter*in oder die Tiere besteht. (Kap. VIa, Buchstabe a).
- Zwischen dem Schlachtbetrieb
und mir als Eigentümer*in der Tiere besteht eine schriftliche Vereinbarung zur Nutzung einer ME (Kap. VIa, Buchstabe b; liegt bei).
LRA SAD Stand 29.11.2021
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- Ich werde die amtliche Tierärzt*in mindestens drei Tage vor der Schlachtung über das
  Datum und Uhrzeit der geplanten Schlachtung informieren (Kap VIa, Buchstabe c).
- Ich werde die nach Verordnung (EG) 1099/2009 sachkundige Person die Schlachtung nur
  in Anwesenheit der amtlichen Tierärzt*in durchführen lassen, die die
  Schlachttieruntersuchung des zur Schlachtung bestimmten Tieres durchführt (Kap. VIa,
  Buchstabe d).
- Die ME, die zum Transportieren der geschlachteten Tier vorgesehen ist, verfügt über eine
  Eignungsprüfung der zuständigen Behörde bzw. die Eignung ist beantragt oder sie ist Teil
  eines EU-zugelassenen Schlachtbetriebs (Kap. VIa, Buchstabe e).
Kennzeichen/Fahrgestellnummer:
- Die Entfernung des Magens und Darms vor Ort unter Aufsicht der amtlichen Tierärzt*in
- Die ME verfügt
(Hinweis: Wenn  zwischen dem Zeitpunkt der Schlachtung des ersten Tieres und dem Zeitpunkt der Ankunft der geschlachteten Tiere im Schlachthof mehr als zwei Stunden liegen, müssen die geschlachteten Tiere gekühlt werden. Wenn die klimatischen Bedingungen es zulassen ist keine aktive Kühlung erforderlich) (Kap. VIa, Buchstabe g)
- Ich werde den Schlachtbetrieb bei jeder Schlachtung über die beabsichtigte Ankunftszeit
  der geschlachteten Tiere informieren, damit unverzüglich nach der Ankunft im Schlachthof
  die weiteren Schlachtarbeiten erfolgen können. (Kap. VIa, Buchstabe h)
- Den Schlachttieren wird zusätzlich zu den Informationen zur Lebensmittelkette die amtliche
  Bescheinigung gemäß Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235
  mitgegeben oder vorab dem Schlachtbetrieb übermittelt (Kap VIa, Buchstabe i)
III. Angaben zum Betäubungsverfahren:
durchzuführen
(Hinweis: Nur bei Rindern möglich)
und waffenrechtlicher Erlaubnis nach § 10 Waffengesetz wird die Kugelschussbetäubung auf folgenden Flächen durchführen:
Ort, Datum
Unterschrift (Tierhalter*in)
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

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