Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1 / 2005
1. Aktueller Betriebsspiegel
Es wurde eine Zulassung bei einer anderen Behörde beantragt:
Unterschrift Antragsteller
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Es wurde eine Zulassung bei einem anderen Mitgliedstaat beantragt:
3. Anforderungen für Typ 2 Transportunternehmen
3.1 Folgende Transportmittel sind für die Beförderung über acht Stunden
vorgesehen (Antrag auf Zulassung -Anlage 2- liegt bei)
3.2 Notfallpläne liegen bei:
Hiermit bestätige ich, dass mir die Anforderungen des Anhangs I Kapitel II der Verordnung (EG)
Nr. 1 / 2005 über den Schutz von Tieren beim Transport bekannt sind und dass das / die von mir verwendeten Transportfahrzeug(e) diese Anforderungen erfüllt / erfüllen.
1. Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen
1.1 Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und
sind so instandzuhalten und zu verwenden, dass
a, Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
b, die Tiere vor Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind,
d.h. sie müssen stets überdacht sein;
c, sie leicht zu reinigen und desinfizieren sind;
d, die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Belastungen durch Bewegungen des
Transportmittels standhalten können;
e, für die beförderte Tierart eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet
ist;
f, die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind;
g, die Bodenfläche rutschfest ist;
h, die Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein
Mindestmaß beschränkt wird;
i, eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports ausreichende Lichtquelle
gewährleistet ist.
1.2 Innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck steht genügend Platz zur Verfügung,
damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei
ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf.
1.3 Wildtiere und andere Arten als Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und
Hausschweine müssen von folgenden Dokumenten begleitet werden:
a, ein Hinweis, dass es sich um wilde, scheue oder gefährliche Tiere handelt;
b, schriftliche Anweisungen für die Fütterung, das Tränken und sonstige Pflegebedürfnisse.
1.4 Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so
konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können.
1.5 Ferkel von weniger als 10 kg, Lämmer von weniger als 20 kg, weniger als sechs Monate
alte Kälber und weniger als 4 Monate alte Fohlen werden mit Einstreu oder gleichwertigem
Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl der beförderten Tiere,
der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente
müssen ausreichend absorbiert werden können.
1.5 Unbeschadet der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen üder die Sicherheit
des Fahrpersonals und der Fahrgäste haben für den Fall, dass ein See-, Luft- oder
Schienentransport voraussichtlich länger als drei Stunden dauert, Betreuer oder andere
Begleitpersonen, die über die erforderliche Sachkenntnis zur tierschutzgerechten und effizienten
Tötung von Tieren verfügen, an Bord Zugang zu einem für die jeweilige Tierart geeigneten
Tötungsinstrument.
2. Zusätzliche Vorschriften für den Straßen- oder Schienentransport
2.1 Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare
Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, außer wenn die Tiere in
Transportbehältern transportiert werden, die eine Beschilderung gemäß Nummer 5.1
tragen.
2.2 Straßenfahrzeuge führen angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit.
2.3 Beim Zusammensetzen von Zügen und bei jedem anderen Rangieren von Schienenfahrzeugen
sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ruckartige Bewegungen von Wagons, in
denen sich Tiere befinden, zu vermeiden.
3. Zusätzliche Vorschriften für Ro-Ro-Schiffe
3.1 Vor dem Verladen auf einem Schiff vergewissert sich der Kapitän,
a, wenn die Transportmittel auf geschlossene Decks verladen werden, dass das Schiff über ein
Zwangsbelüftungssystem, eine Alarmanlage und - für den Fall eines Stromausfalls - ein
angemessenes Hilfsstromaggregat verfügt;
b, wenn die Transportmittel auf Wetterdecks verladen werden, dass ausreichender Schutz vor
dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist.
3.2 Straßen- und Schienenfahrzeuge sind mit ausreichend und angemessen konzipierten,
positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf
dem Schiff festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Straßen- und Schienenfahrzeuge sind am
Schiff zu befestigen, bevor das Schiff in See sticht, um jedes Verrutschen bei Schiffsbewegungen
zu vermeiden.
4. Zusätzliche Vorschriften für den Lufttransport
4.1 Tiere werden nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der International Air Transport
Association (IATA) für Lebendtiertransporte (entsprechend der in Anhang VI genannten Ausgabe)
in artgerechten Transportbehältern, Buchten oder Ständen befördert.
4.2 Tiere werden nur unter Bedingungen befördert, die gewährleisten, dass Luftqualität,
Lufttemperatur und Luftdruck während der gesamten Beförderungsdauer und unter
Berücksichtigung der betreffenden Tierart im Rahmen einer angemessenen Wertespanne
gehalten werden können.
5. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in Transportbehältern
5.1 Transportbehälter, in denen die Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und
sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, sowie eine
deutliche Kennzeichnung der Oberkante des Behälters.
5.2 Während der Beförderung und beim Rangieren sind Transportbehälter stets aufrecht zu halten;
ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit irgend möglich zu vermeiden.
Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahrzeugbewegungen nicht verrutschen.
5.3 Transportbehälter von mehr als 50 kg sind mit ausreichend und angemessen konzipierten,
positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf
dem Transportmittel, auf das sie verladen werden sollen, festgezurrt bzw. verkeilt werden
können. Transportbehälter sind am Transportmittel zu befestigen, bevor die Beförderung beginnt,
um jedes Verrutschen bei Transportmittelbewegungen zu vermeiden.
1. Verladen, Entladen und Umgang mit Tieren
1.1 Es ist zu berücksichtigen, dass sich bestimmte Kategorien von Tieren, wie beispielsweise
Wildtiere, vor der geplanten Beförderung erst an das Verkehrsmittel gewöhnen müssen.
1.2 Dauern Ver- oder Entladevorgänge länger als vier Stunden, Geflügel ausgenommen, so
a, müssen geeignete Anlagen vorhanden sein, die es gestatten, die Tiere ohne Anbindung
außerhalb des Transportmittels zu halten, zu füttern und zu tränken;
b, sind sie von einem entsprechend bevollmächtigten Tierarzt zu überwachen und es ist
insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das Wohlbefinden der Tiere während dieser
Vorgänge nicht beeinträchtigt wird.
1.3 Anlagen zum Ver- und Entladen vovn Tieren, einschließlich des Bodenbelags, sind so konstruiert und gebaut und werden so in Stand gehalten und verwendet, dass
a, Verletzungen, Leiden, Erregung und Stress während der Tierbewegungen vermieden bzw. auf
ein Mindestmaß beschränkt werden und die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist, Flächen
müssen in jedem Falle rutschfest und es müssen Schutzgeländer vorhanden sein, damit die
Tiere nicht seitlich entweichen können;
b, sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.