Name, Vorname
LRA SAD Stand 06-02-2020
Veterinär_150_1
Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer gemäß Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1 / 2005
1. Aktueller Betriebsspiegel
1.1 Antragsteller
Straße
PLZ, Wohnort
Telefon / Handynummer
Faxnummer
E-Mail
BALIS-Nr. des Betriebes
0
9
3
7
6
1.2 Tierarten
1.3 Personal
1.3.1 Fahrer
Name, Vornamen
Straße
PLZ, Wohnort
Geburtsdatum
1.3.2 Betreuungspersonal
Name, Vornamen
Straße
PLZ, Wohnort
Geburtsdatum
2. Typ der Zulassung
Es wurde eine Zulassung bei einer anderen Behörde beantragt:
Ort
Unterschrift Antragsteller
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben, um Lebensmittelunternehmen zum Zweck der Lebensmittelüberwachung zu erfassen. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist das Lebensmittelrecht. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können.

Es wurde eine Zulassung bei einem anderen Mitgliedstaat beantragt:
3. Anforderungen für Typ 2 Transportunternehmen
3.1 Folgende Transportmittel sind für die Beförderung über acht Stunden
      vorgesehen (Antrag auf Zulassung -Anlage 2- liegt bei)
1. Kfz-Kennzeichen:
2. Kfz-Kennzeichen:
3. Kfz-Kennzeichen:
4. Kfz-Kennzeichen:
5. Kfz-Kennzeichen:
3.2 Notfallpläne liegen bei:
Datum
LRA SAD Stand 06-02-2020
Veterinär_150_1
Bestätigung:
Hiermit bestätige ich, dass mir die Anforderungen des Anhangs I Kapitel II der Verordnung (EG)
Nr. 1 / 2005 über den Schutz von Tieren beim Transport bekannt sind und dass das / die von mir verwendeten Transportfahrzeug(e) diese Anforderungen erfüllt / erfüllen.
Unterschrift
Ort und Datum
TRANSPORTMITTEL
1. Vorschriften für Transportmittel im Allgemeinen
1.1 Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen sind so konstruiert und gebaut und
      sind so instandzuhalten und zu verwenden, dass

      a, Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist;

      b, die Tiere vor Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind,
          d.h. sie müssen stets überdacht sein;

      c, sie leicht zu reinigen und desinfizieren sind;

      d, die Tiere nicht entweichen oder herausfallen und den Belastungen durch Bewegungen des
          Transportmittels standhalten können;

      e, für die beförderte Tierart eine angemessene und ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet
          ist;

      f, die Tiere zur Kontrolle und Pflege zugänglich sind;

      g, die Bodenfläche rutschfest ist;

      h, die Bodenfläche so beschaffen ist, dass das Ausfließen von Kot oder Urin auf ein
          Mindestmaß beschränkt wird;

      i, eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports ausreichende Lichtquelle
         gewährleistet ist.
1.2 Innerhalb des Laderaums und auf jedem Zwischendeck steht genügend Platz zur Verfügung,
      damit eine angemessene Luftzirkulation über den stehenden Tieren gewährleistet ist, wobei
      ihre natürliche Bewegungsfreiheit auf keinen Fall eingeschränkt werden darf.
1.3 Wildtiere und andere Arten als Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und
      Hausschweine müssen von folgenden Dokumenten begleitet werden:

      a, ein Hinweis, dass es sich um wilde, scheue oder gefährliche Tiere handelt;

      b, schriftliche Anweisungen für die Fütterung, das Tränken und sonstige Pflegebedürfnisse.
1.4 Die Trennwände sind fest genug, um dem Gewicht der Tiere standhalten zu können. Sie sind so
      konzipiert, dass sie schnell und leicht versetzt werden können.
1.5 Ferkel von weniger als 10 kg, Lämmer von weniger als 20 kg, weniger als sechs Monate
      alte Kälber und weniger als 4 Monate alte Fohlen werden mit Einstreu oder gleichwertigem
      Material versorgt, um ihnen in Abhängigkeit von der Art und der Zahl der beförderten Tiere,
      der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente
      müssen ausreichend absorbiert werden können.
1.5 Unbeschadet der gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Bestimmungen üder die Sicherheit
      des Fahrpersonals und der Fahrgäste haben für den Fall, dass ein See-, Luft- oder
      Schienentransport voraussichtlich länger als drei Stunden dauert, Betreuer oder andere
      Begleitpersonen, die über die erforderliche Sachkenntnis zur tierschutzgerechten und effizienten
      Tötung von Tieren verfügen, an Bord Zugang zu einem für die jeweilige Tierart geeigneten
      Tötungsinstrument.
2. Zusätzliche Vorschriften für den Straßen- oder Schienentransport
2.1 Fahrzeuge, in denen Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und sichtbare
      Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, außer wenn die Tiere in
      Transportbehältern transportiert werden, die eine Beschilderung gemäß Nummer 5.1
      tragen.
2.2 Straßenfahrzeuge führen angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit.
2.3 Beim Zusammensetzen von Zügen und bei jedem anderen Rangieren von Schienenfahrzeugen
      sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ruckartige Bewegungen von Wagons, in
      denen sich Tiere befinden, zu vermeiden.
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3. Zusätzliche Vorschriften für Ro-Ro-Schiffe
3.1 Vor dem Verladen auf einem Schiff vergewissert sich der Kapitän,

      a, wenn die Transportmittel auf geschlossene Decks verladen werden, dass das Schiff über ein
          Zwangsbelüftungssystem, eine Alarmanlage und - für den Fall eines Stromausfalls - ein
          angemessenes Hilfsstromaggregat verfügt;

      b, wenn die Transportmittel auf Wetterdecks verladen werden, dass ausreichender Schutz vor
          dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist.
3.2 Straßen- und Schienenfahrzeuge sind mit ausreichend und angemessen konzipierten,
      positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf
      dem Schiff festgezurrt bzw. verkeilt werden können. Straßen- und Schienenfahrzeuge sind am
      Schiff zu befestigen, bevor das Schiff in See sticht, um jedes Verrutschen bei Schiffsbewegungen
      zu vermeiden.
4. Zusätzliche Vorschriften für den Lufttransport
4.1 Tiere werden nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der International Air Transport
      Association (IATA) für Lebendtiertransporte (entsprechend der in Anhang VI genannten Ausgabe)
      in artgerechten Transportbehältern, Buchten oder Ständen befördert.
4.2 Tiere werden nur unter Bedingungen befördert, die gewährleisten, dass Luftqualität,
      Lufttemperatur und Luftdruck während der gesamten Beförderungsdauer und unter
      Berücksichtigung der betreffenden Tierart im Rahmen einer angemessenen Wertespanne
      gehalten werden können.
5. Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung in Transportbehältern
5.1 Transportbehälter, in denen die Tiere befördert werden, tragen eine deutlich lesbare und
      sichtbare Beschilderung dahin gehend, dass sie mit lebenden Tieren beladen sind, sowie eine
      deutliche Kennzeichnung der Oberkante des Behälters.
5.2 Während der Beförderung und beim Rangieren sind Transportbehälter stets aufrecht zu halten;
      ruckartige Stöße und Schüttelbewegungen sind soweit irgend möglich zu vermeiden.
      Transportbehälter sind so zu befestigen, dass sie bei Fahrzeugbewegungen nicht verrutschen.
5.3 Transportbehälter von mehr als 50 kg sind mit ausreichend und angemessen konzipierten,
      positionierten und in Stand gehaltenen Sicherungsvorrichtungen ausgestattet, mit denen sie auf
      dem Transportmittel, auf das sie verladen werden sollen, festgezurrt bzw. verkeilt werden
      können. Transportbehälter sind am Transportmittel zu befestigen, bevor die Beförderung beginnt,
      um jedes Verrutschen bei Transportmittelbewegungen zu vermeiden.
TRANSPORTPRAXIS
1. Verladen, Entladen und Umgang mit Tieren
1.1 Es ist zu berücksichtigen, dass sich bestimmte Kategorien von Tieren, wie beispielsweise
      Wildtiere, vor der geplanten Beförderung erst an das Verkehrsmittel gewöhnen müssen.
1.2 Dauern Ver- oder Entladevorgänge länger als vier Stunden, Geflügel ausgenommen, so

      a, müssen geeignete Anlagen vorhanden sein, die es gestatten, die Tiere ohne Anbindung
          außerhalb des Transportmittels zu halten, zu füttern und zu tränken;

      b, sind sie von einem entsprechend bevollmächtigten Tierarzt zu überwachen und es ist
          insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das Wohlbefinden der Tiere während dieser
          Vorgänge nicht beeinträchtigt wird.
Anlagen und Verfahren
1.3 Anlagen zum Ver- und Entladen vovn Tieren, einschließlich des Bodenbelags, sind so konstruiert und gebaut und werden so in Stand gehalten und verwendet, dass

      a, Verletzungen, Leiden, Erregung und Stress während der Tierbewegungen vermieden bzw. auf
          ein Mindestmaß beschränkt werden und die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist, Flächen
          müssen in jedem Falle rutschfest und es müssen Schutzgeländer vorhanden sein, damit die
          Tiere nicht seitlich entweichen können;

      b, sie leicht gereinigt und desinfiziert werden können.
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