Antrag auf Aufgrabung im Bereich von Kreisstraßen
im Landkreis Schwandorf
Auszuführende Firma
(Name/Anschrift/Firmenbezeichnung)
Telefon *
E-Mail*
* Angabe freiwillig
Ort der Sperrung
Hausnummer / Abschnitt, Station
Dauer der Sperrung (von, bis)
Größe der Aufgrabung (Länge und Breite in m)
Grund der Sperrung / Aufgrabung
Beschreibung der Arbeiten
Ort/Lage der Aufgrabung
Antragsteller / (Bau-) Unternehmer
Telefon *
E-Mail*
Landkreis Schwandorf
Tiefbauverwaltung
Wackersdorfer Straße 80
92421 Schwandorf
* Angabe freiwillig
per Email an kreisstrassen@lra-sad.de
LRA SAD Stand 27-08-2020
Verkehr_320_2
Verkehrsregelung durch:
Der Antrag ist mit Lageplan, mindestens 3 Werktage vor Beginn der Arbeiten, bei der Tiefbauverwaltung einzureichen. Die Aufgrabung ist in roter Farbe auf dem Plan zu kennzeichnen.
Die Baugrube ist entsprechend den "ZusätzlichenTechnischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen" (ZTV A-StB 97) und nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) auszuführen (gültige Fassung).
Das Ende der Arbeiten ist der Tiefbauverwaltung mitzuteilen und ein Termin für die Abnahme zu vereinbaren. Ohne Genehmigung begonnene Arbeiten werden polizeilich eingestellt und als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet.
Die geleisteten Angaben werden für die Bearbeitung/Überwachung der Aufgrabung/Sondernutzung benötigt und elektronisch gespeichert.
Der Bauträger hat dafür zu sorgen, dass Aufbrüche zwischen Oktober und April "winterdienstsicher" verschlossen sind, d. h. es dürfen keine Absätze vorhanden sein, die zu einer Erschwernis beim Winterdienst - insbesondere eine Beschädigung der Schneeräumfahrzeuge führen würden.
Die o. g. Arbeiten hat der Bauträger nach Weisung der Tiefbauverwaltung durch den ausführenden Bauunternehmer herstellen zu lassen.
Für die infolge der Arbeiten an der Straße, an Ver- und Entsorgungsleitungen entstehenden Schäden haftet der Bauträger gegenüber dem Landkreis Schwandorf unbeschadet seiner Ersatzansprüche an den ausführenden Unternehmer.
Dieser Antrag ersetzt nicht den bei der Verkehrsbehörde zu stellenden Antrag nach § 45 / 46 StVO.
Verjährungsfrist für die Gewährleistung des Aufbruchs nach Abnahme: 5 Jahre
Um Genehmigung wird gebeten:
Ort, Datum
Unterschrift Antragsteller
Zustimmung erteilt:
Schwandorf,
Tiefbauverwaltung
i. A.
Stempel, Unterschrift
weitergeleitet an die Verkehrsbehörde, Sachgebiet 4.3
LRA SAD Stand 27-08-2020
Verkehr_320_2