An
Landratsamt Schwandorf
Sachgebiet 1.33
92406 Schwandorf
Name
Vorname
Straße, Hausnummer
Antrag auf Anerkennung des Einsatzes eines privaten Kraftfahrzeuges
Kostenfreiheit des Schulwegs
PLZ
Ort
Landratsamt Schwandorf
Kostenfreiheit des Schulwegs
- Einsatz privates Kfz -
- 1 -
für das Schuljahr

1. Antragsteller/in

Telefon-Nr.*
Fax-Nr.*
E-Mail*
/

2. Angaben der Mitfahrer

Name
Unterschrift*
Vorname
Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr.)

3. Schule

Name
Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr.)
Name
Vorname
Unterschrift*
Name
Vorname
Unterschrift*
Bezeichnung und Anschrift der Schule
Vorname
Fachrichtung
Klasse
Unterschrift*
bei Berufsschulen:

4. Angaben zum Fahrzeug

Ich beantrage den Einsatz meines privateigenen
zur Beförderung von Schülern auf dem Schulweg nach dem Schulwegkostenfreiheitsgesetz anzuerkennen.
Verwendet wird ein Kfz
Amtliches Kennzeichen
Fahrer / Fahrerin
Arbeitsort des Fahrers  (Firma mit Anschrift) - falls Fahrer nicht der Schüler ist
Arbeitsbeginn:
Arbeitsende:
-     für Fahrgemeinschaften
a)
b)
Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr.)
c)
Anschrift (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr.)
d)
* Die Mitfahrer bestätigen durch ihre Unterschrift, dass sie
keinen eigenen
Erstattungsantrag stellen.
Stand: 11-01-2023
Schulweg_130_11
Landratsamt Schwandorf
Kostenfreiheit des Schulwegs
- Einsatz privates Kfz -
- 2 -
nach
Die Beförderung soll vollständig und ausschließlich mit dem privaten Kraftfahrzeug erfolgen.
Die Beförderung soll nur teilweise mit dem privaten Kraftfahrzeug erfolgen und zwar:
Ort, Datum
Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder
des/der volljährigen Schülers/Schülerin
Hinweis gem. Art. 15 BayDSG: Die Datenerhebung erfolgt aufgrund Art. 1 Abs. 1 SchKFrG.
von
* Die Angabe der Telefon- und Faxnummer sowie der E-Mail-Adresse ist freiwillig.
5. Notwendige Fahrten
(kürzester zumutbarer Weg)
km
einfache
Strecke
Zahl der
wöchentl.
Fahrten
Es liegt eine andauernde Behinderung vor, die die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulässt.
(Bitte ärztliche Bescheinigung beilegen.)
6. Begründung
Die Hinfahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel muss schon vor 5:30 Uhr angetreten oder die Rückfahrt kann erst nach 23:00 Uhr beendet werden.
Der Einsatz eines privaten Kfz ist wirtschaftlicher. 
Eine öffentliche Verkehrsverbindung besteht nicht, bzw. nur
Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zwar möglich, mit dem privaten Kraftfahrzeug verringert sich die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens 3 Tagen in der Woche um jeweils mindestens mehr als 2 Stunden.
Kfz-Kosten pro Schultag in ¤
von
nach
Fahrzeit mit Kfz in Minuten
Fußweg zwischen Wohnung und Haltestelle in Minuten
7. Stundenplan
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Vormittags
von
bis
Nachmittags
von
bis
Bestätigung der Schule
Der Schüler / Die Schülerin besucht den
Die obigen Angaben über die Unterrichtszeiten (s. Nr. 7) werden bestätigt.
Die angegebenen Unterrichtszeiten beziehen sich ausschließlich auf Pflicht- und Wahlpflichtunterricht.
Ort, Datum
Stempel und Unterschrift der Schule
Stand: 11-01-2023
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Hinweise zur Kostenfreiheit des Schulwegs

· Für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen werden die Kosten der notwendigen Beförderung erstattet, soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 490,- ¤ je Schuljahr übersteigen.

· Bezieht ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Schülerbeförderung mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erstmals gegeben sind, in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze vermindert sich dabei anteilig.

· Gleiches gilt, wenn ein Unterhaltsleistender oder der Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (SGB II) hat. Die Anspruchsberechtigung ist nachzuweisen.

· Es sind vorrangig öffentliche Personenverkehrsmittel (Bus/Bahn) zu nutzen. Für den Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges auf dem Schulweg kann Kostenerstattung nur dann in Aussicht gestellt werden, wenn dessen Nutzung notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Die Notwendigkeit wird grundsätzlich erst dann anerkannt, wenn sich mit dem privaten Kfz gegenüber einer ebenfalls möglichen Nutzung von öffentlichen Personenverkehrsmitteln eine Zeitersparnis an mindestens 3 Tagen pro Schulwoche von jeweils mehr als 2 Stunden erzielen lässt.

· Bis zu einer Entscheidung über den gestellten Antrag ist es empfehlenswert, zunächst öffentliche Personenverkehrsmittel für die Zurücklegung des Schulweges zu nutzen und die verauslagten Fahrscheine zum Zwecke der Kostenerstattung aufzubewahren.

· Sofern Eltern ihre Kinder mit dem privaten Kraftfahrzeug auf dem Schulweg befördern, ist eine Kostenerstattung nur für solche Fahrten möglich, die ausschließlich wegen des Schulbesuchs vorgenommen werden und nicht auch zur Erreichung der elterlichen Arbeitsstätte dienen.

· Die Abrechnung erfolgt am Schuljahresende bzw. Schulhalbjahresende nach Vorlage eines von der Schule bestätigten Abrechnungsantrages. Der Abrechungsantrag ist beim Landratsamt Schwandorf bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen (Ausschlussfrist).

Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben, um Ihren Antrag auf Fahrtkostenerstattung zu bearbeiten. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können.

Stand: 11-01-2023
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