An das
Landratsamt Schwandorf
Sachgebiet 4.1
Postfach 15 49
92421 Schwandorf
vertreten durch den Jagdvorstand
nachfolgender Pachtvertrag geschlossen:
(1) Dem Pächter wird die Jagdnutzung auf den zum oben genannten Jagdbezirk gehörigen Grundstücken,
soweit sie nicht durch § 2 dieses Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen sind,
verpachtet. Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd wird nicht geleistet.
(2) Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht
mit- verpachtet. Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, gelten als mitverpachtet.
Der Pachtpreis erhöht oder ermäßigt sich entsprechend der veränderten Jagdnutzungsfläche
von dem Zeitpunkt an, ab dem eine der beiden Parteien dies verlangt.
(3) Pächter und Verpächter können den Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres
kündigen, wenn der Jagdbezirk um mehr als ein Fünftel größer oder kleiner geworden ist.
(1) der verpachtete Jagdbezirk ist in dem beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, dargestellt bzw. wird wie folgt beschrieben:
(2) Von der Verpachtung bleiben ausgeschlossen:
(3) Damit wird die Jagdnutzung auf einer Fläche von
(4) auf den nachfolgend genannten Flächen
unterliegt die Jagd folgenden Beschränkungen:
(5) Der / Die Pächter wird / werden innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss vom Jagdvorsteher in die Grenzen des Jagdreviers eingewiesen.
(1) Infolge Abrundung oder anderweitiger Grenzziehung treten ab
folgende Flächen zum Jagdbezirk hinzu:
(2) Infolge Abrundung oder anderweitiger Grenzziehung scheiden ab
folgende Flächen aus dem Jagdbezirk aus:
(3) Verändert sich die Größe des Jagdbezirks, z. B. infolge Abrundung, anderer Grenzziehung
oder Grundstücksan- und -verkäufen, erhöht oder ermäßigt sich der Pachtpreis vom Beginn des
nächsten Pachtjahres an entsprechend der Größe der zugetretenen oder ausgeschiedenen Flächen.
Das Kündigungsrecht des § 1 Ziff. 3 dieses Vertrages ist ausgeschlossen.
Das Pachtverhältnis beginnt am
Das Jagdjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März eines jeden Kalenderjahres. Das Pachtverhältnis endet demnach am 31. März
(1) Der Pachtpreis wird auf
Er ist jährlich im voraus, erstmal spätestens 14 Tage nach rechtskräftiger Beendigung des Anzeigeverfahrens, im übrigen spätestens bis zum dritten Werktag zu Beginn eines jeden Jagdjahres, vom Pächter kostenfrei auf das
(genaue Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstitutes)
(2) Kommt die Pächterseite mit der Pachtpreiszahlung in Verzug, so ist die Forderung mit jährlihc 5% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen.
(3) Bei nachträglicher Änderung der bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten bejagbaren Flächen um mindestens
mindert oder erhöht sich der Pachtpreis ab Beginn des nächsten Pachtjahres entsprechend der prozentualen Abweichung.
§ 6 Unter- und Weiterverpachtung / Jagderlaubnisscheine
(1) Die Unter- und Weiterverpachtung sowie die Erteilung von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters und vorbehaltlich keiner etwaigen Beanstandungen durch die Jagdbehörde zulässig.
Der / Die Pächter darf / dürfen höchstens
unentgeltliche Jagderlaubnisscheine ausgeben. Die einem Jagdaufseher im Rahmen des Anstellungsvertrages erteilte Jagderlaubnis wird hierbei nicht mitgerechnet.
(3) Entgeltliche und ungeltliche Jagderlaubnisscheine sind von sämtlichen Pächtern zu unterzeichnen. Sie sind dem Verpächter unverzüglich zur Gegenzeichnung vorzulegen.
(4) Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen in Absatz 1 oder Abs. 2 berechtigen den Verpächter nach schriftlicher Abmahnung im Falle der Wiederholung zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
(1) Der / Die Pächter ist / sind
(2) Als Hauptholzarten im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG gelten:
§ 8 Hege / Erfüllung des Abschlussplans
(1) Der/Die Pächter ist/sind verpflichtet, auf Verlangen ein Mal jährlich den Verpächter über das jährliche Streckenergebnis, die Entwicklung der Wildbestände sowie die durchgeführten und geplanten Hegemaßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Wildschadensverhütung zu unterrichten.
(2) Der Abschussplan für Schalenwild muss erfüllt werden (vgl. § 21 Abs. 2 BJagdG). Für den Fall des dreijährigen Abschussplans für Rehwild ist der Abschuss sowohl hinsichtlich des männlichen als auch des weiblichen Wildes im ersten Jagdjahr mit mindestens 30 und höchstens 40 % zu erfüllen. Im zweiten Jagdjahr muss der Gesamtabschussplan zu mindestens 65 und höchstens 75 % erfüllt sein.
Mehrere Pächter haften als Gesamtschuldner für die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt auch im Falle von Zuwiderhandlungen von Beauftragten, Unterpächtern oder Jagdgästen.
§ 10 Kündigung des Vertrages
(1) Der Verpächter kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn
a) der Pächter wegen Jagdvergehens gem. §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches oder gemäß
§ 38 Abs. 1 BJagdG rechtskräftig verurteilt ist,
b) der Pächter wiederholt oder grob gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen
über die Ausübung der Jagd verstößt,
c) der Pächter mit der Zahlung des Pachtzinses oder eines nicht unerheblichen Teils länger als drei
Monate in Verzug ist,
d) der Pächter in Konkurs fällt.
(2) Der Verpächter kann den Pachtvertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende eines jeden Pachtjahres kündigen,
a) wenn der Pächter mit der Erfüllung einer rechtskräftig festgestellten Verpflichtung zum Ersatz des
Wildschadens auf einem zum Jagdbezirk gehörigen Grundstück länger als drei Monate in Verzug ist,
b) wenn der Pächter den im bestätigten oder festgesetzten Einjahresabschussplan vorgesehenen
Abschuss von weiblichem Schalenwild zum dritten Male während der Pachtzeit nicht zu mindestens
80 % erfüllt oder er den bestätigten oder festgesetzten Dreijahresabschussplan für Rehwild in der
Weise nicht erfüllt, dass er das jährliche Abschusssoll zweimal um mehr als 20 % unterschreitet.
(3) Im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Pächter dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen. Insbesondere hat er die Kosten der erneuten Verpachtung zu tragen.
(4) Im Falle des Konkurses finden sie §§ 108 bis 110 der Insolvenzenordnung entsprechende Anwendung.
Stirbt der/ein Pächter vor Ablauf der Pachtzeit,
§ 12 Ausscheiden eines Mitpächters
Sind mehrere Pächter an dem Jagdpachtvertrag beteiligt und ist der Vertrag im Verhältnis zu einem Pächter gekündigt oder auf Grund des § 13 BJagdG erloschen, so bleibt er mit den übrigen Mitpächtern bestehen.
Diese treten in die Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen Mitpächters ein, sofern nicht der Jagdpachtvertrag infolge Ausscheidens des Pächters den Vorschriften des § 11 Abs. 3 BJagdG nicht mehr entspricht und dieser Mangel nicht bis zum Beginn des nächsten Jagdjahres behoben wird.
Kann einem Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge außergewöhnlicher Umstände, die durch das Ausscheiden eines Pächter eingetreten sind, nicht zugemutet werden, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.
Der Pächter ist verpflichtet, diesen Jagdpachtvertrag und nachträgliche Vertragsergänzungen der zuständigen Jagdbehörde anzuzeigen (vgl. § 20 Nds. Jagdgesetz).
§ 14 Zusätzliche Vereinbarungen
§ 15 Vertragsänderungen / Salvatorische Klausel
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird der Bestand des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, unwirksame Bestimmungen ihrem Sinn entsprechend durch rechtswirksame zu ersetzen.
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben, um im Rahmen des Vollzugs des § 15 Bundesjagdgesetz die Voraussetzungen für die Erteilung/Verlängerung des beantragten Jagdscheines prüfen zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist dabei Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a), c), e) und f) DSGVO. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihrer Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können.
Die erhobenen Daten werden an folgende Stellen im Rahmen des Verfahrens weitergeleitet:
- Polizei
- Zentralstelle der Staatsanwaltschaft
- Zentralstelle der Justiz
- Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Landshut
Information zur Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten bei der Kreisverwaltungsbehörde - Hinweis gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
§ 16 Gesetzliche Bestimmungen
Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Eigenjagdbesitzer / ggf. Vertreter
Dieser Vertrag wurde der Jagdbehörde ordnungsgemäß nach § 12 Abs. 1 NJagdG angezeigt.
Beanstandungen werden