Antragstellerin/Antragsteller
An das
Landratsamt Schwandorf
- Untere Bauaufsichtsbehörde -
Wackersdorfer Str. 80
92421 Schwandorf
Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Antrag auf Erteilung eines Negativattestes
gem. den beiliegenden Aufteilungsplänen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes)
(Die Baugenehmigung für das Gebäude wurde mit Bescheid
(Bezugsfertigkeit liegt länger als 1 Jahr vor der Antragstellung zurück)
Hiermit erkläre ich, dass die dem Antrag auf Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung beigegebenen Bauzeichnungen (Aufteilungspläne) dem vorhandenen Baubestand entsprechen.
Antrag auf Erteilung einer Änderungsbescheinigung zur
Bei einem gemeinschaftlichen Antrag:
Für die Übernahme der Kosten und für die Zustellung der Bescheinigung ist ein Vertreter zu benennen:
Antrag auf Bescheinigung eines Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechtes
nach § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes
Es wird gebeten, die in den beiliegenden Aufteilungsplänen
Art der Stellplatzabtrennung:
als abgeschlossen zu erklären.
Unterschrift des Antragsteller
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben, um die Anträge zu bearbeiten, die mit dem Formblatt gestellt werden. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Bayerische Bauordnung (BayBO), das Wohnungseigentumsgesetzt, die Versammlungsstättenverordnung (VStättV), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG), das Denkmalschutzgesetz (DSchG) und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können.
www.landkreis-schwandorf.de
Landratsamt Schwandorf, Postfach 15 49, 92406 Schwandorf
für die Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Der Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist von den jeweiligen Grundstückseigentümern bzw. auch von anderen Personen, wenn diese ein berechtigtes rechtliches Interesse darlegen können, auszufüllen und zu unterzeichnen.
Die Abgeschlossenheit ist grundstücksbezogen (je Grundstücksflurnummer) zu prüfen. Dies bedeutet, dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung auch nur grundstücksbezogen (für einen Grundstücksflurnummer) erteilt werden kann.
Bei mehreren Grundstückseigentümern kann daher nur ein Antrag gemeinschaftlich oder von einem gemeinschaftlichen Vertreter gestellt werden. Bei einem gemeinschaftlichen Antrag ist jedoch für die Übernahme der Kosten und für die Zustellung der Bescheinigung ein Vertreter (Seite 1 im Antragsformular) zu benennen.
Dem Antrag sind entsprechende Aufteilungspläne in mindestens zweifacher Ausfertigung beizugeben. Hiervon verbleibt ein Plansatz im Landratsamt Schwandorf, der zweite ist für das Grundbuchamt bestimmt. Sollten Sie für sich selbst oder Dritte (z.B. Notar, Hausverwaltung) Pläne benötigen, reichen Sie bitte entsprechend mehr Fertigungen ein.
Die Aufteilungspläne müssen bei Neubauten mit den genehmigten Bauplänen übereinstimmen. Die Abgeschlossenheit kann daher frühestmöglich nach Erteilung der Baugenehmigung bzw. nach Durchführung des Freistellungsverfahrens bescheinigt werden.
Bei bestehenden Gebäuden (Bestandsobjekten) müssen die Darstellungen in den Aufteilungsplänen dem tatsächlichen, genehmigten Stand entsprechen.
Hierfür ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Die Aufteilungspläne müssen beeinhalten:
- einen aktuellen Lageplan im Maßstab 1:1000 aus dem alle auf dem Grundstück
liegenden Gebäude ersichtlich sind. Aktuell bedeutet dies, dass der Lageplan nicht älter
als ein halbes Jahr sein darf.
- sämtliche Ansichten (Osten, Süden, Westen und Norden) im Maßstab 1:100 von allen auf
dem Grundstück liegenden Gebäuden (hierzu gehören ggf. auch Garagen, Gerätehäuser,
etc.)
- ein Schnitt im Maßstab 1:100 mit Maßkette von allen auf dem Grundstück liegenden
Gebäuden (hierzu gehören ggf. auch Garagen, Gerätehäuser etc.)
- sämtliche Grundrisse im Maßstab 1:100 vom Kellergeschoss bis zum Dachgeschoss auch
die der nicht ausgebauten Dachräume und Spitzböden, sowie ggf. Garagen und
Gerätehäuser, etc.
Die Aufteilungspläne dürfen nicht zusammengeklebt oder -geheftet sein. Auch aufgeklebte Klappen, Tippex-Eintragungen oder Radierungen sind nicht zulässig.
Handschriftliche Änderungen sind deutlich und mit einem festen Stift (kein Bleistift) vorzunehmen (z.B. "Nummer im Keller geändert", Datum, Unterschrift).
Für den Antrag auf Erteilung einer Änderungs- bzw. Ergänzungsbescheinigung genügt die Vorlage der Planunterlagen, welche die Änderung bzw. Ergänzung betreffen (z.B. bei einem nachträglichen Dachgeschossausbau genügt die Vorlage des Grundrisses, Schnittes und der Ansichten für das betreffende Dachgeschoss).
Liegt die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung mehr als 20 Jahre zurück, ist uns zusätzlich zu diesen Planunterlagen eine Kopie der bereits erteilten und vom Grundbuchamt eingetragenen Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen.
Die Grundrisse sind wie folgt zu nummerieren und zu bezeichnen (bei handschriftlicher Nummerierung ist ein fester Stift, kein Bleistift zu verwenden):
- Jede in sich abgeschlossene Eigentumseinheit (Sondereigentum) wird mit einer
arabischen Ziffer in einem Kreis gekennzeichnet. Diese muss in jedem Raum und in den
Balkonen der Einheit im Grundrissplan eingetragen sein (z.B. ist in jedem Raum, der zur
Wohnung 1 gehört, eine 1 in einem Kreis einzutragen).
- Räume ohne Kreis und Ziffer sind Gemeinschaftseigentum. Um einen Raum im
Gemeinschaftseigentum handelt es sich dann, wenn bei diesem Raum eine Nutzung
mehrerer Wohnungseigentümer vorliegt (wie z.B. gemeinschaftliches Treppenhaus,
gemeinschaftlicher Heizungsraum, etc.).
Hierbei ist auch zu beachten, dass der Weg zum Gemeinschaftsraum ebenfalls im
Gemeinschaftseigentum sein muss und nicht durch Sondereigentum führen darf.
- Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen und sonstigen
Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes
liegende Teile des Grundstücks explizit / konkret durch Maßangaben im Aufteilungsplan
bestimmt (d. h. bezeichnet und bemaßt) sind.
- Räume, die zu einem Wohnungs- oder Teileigentum gehören (z.b. Keller-, Speicher-,
Hobbyräume, Garagen, Tiefgaragenstellplätze, etc.), jedoch außerhalb desselben liegen,
erhalten die gleiche Ziffer der zugehörigen Wohnung.
Ist die Zuordnung zur entsprechenden Wohnung noch nicht bekannt, können diese auch
zum selbstständigen Teileigentum benannt werden.
Beispiel: Liegen auf den Grundstück zwei Eigentumseinheiten vor, Wohneinheit 1 und 2
mit zwei Garagen, so können die Garagen, anstatt mit den Ziffern 1 und 2
auch mit den Ziffern 3 und 4 bezeichnet werden.
- Mehrfachparkeranlagen (wie z.B. Duplex, 4-fachParker, etc.) können entweder nur
Gemeinschaftseigentum sein oder sie werden zum selbstständigen Teileigentum benannt.
Für Mehrfachparker ist nur die Vergabe einer einzigen Ziffer möglich, da nur die ganze
Mechanik als abgeschlossen gilt.
Beispiel: Liegen auf dem Grundstück zwei Eigentumseinheiten vor, Wohneinheit 1 und 2,
wird der Mehrfachparker mit der Ziffer 3 bezeichnet.
- In jedem Raum ist die vorhandene Nutzung im Grundriss anzugeben (z.B. ist in dem
Raum, der als Küche genutzt wird, auch die Bezeichnung "Küche" einzutragen).
Folgendes ist noch zu beachten:
- Innerhalb einer jeden Wohnung muss sich eine Küche oder eine Kochgelegenheit und ein
eigenes WC befinden. Bei der Küche oder der Kochgelegenheit reicht es aus, wenn die
entsprechenden Anschlüsse vorhanden sind. Eine Kochgelegenheit ist in den Grundrissen
der Aufteilungspläne entsprechend zu kennzeichnen.
- Jeder gewerblichen Teileigentumseinheit, Arbeits- oder Betriebsstätte (z.B. Laden, Büro,
etc.) müssen eigene WCs zugeordnet sein. Diese können im Gegensatz zum
Wohnungseigentum auch außerhalb der Einheit liegen.