Hinweise:
1. Förderfähig sind inkontinente pflegebedürftige Personen, die zu Hause in einem Privathaushalt gepflegt werden und dort mit Hauptwohnsitz (innerhalb des Landkreises Schwandorf) gemeldet sind. Antragsberechtigt sind die pflegebedürftigen Personen selbst oder pflegende Angehörige.
2. Die Inkontinenz ist durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung (s. Anlage), die nicht älter als zwei Wochen ist, unter Angabe der voraussichtlichen Zeitdauer nachzuweisen.
3. Ab Antragstellung (nicht rückwirkend) werden für an Inkontinenz leidende Personen, für die Dauer der bestätigten Inkontinenz, ein Restmüllsack pro Monat bzw. maximal zwölf Restmüllsäcke pro Jahr ausgegeben.
4. Eine Neubeantragung ist frühestens nach Ablauf von elf Monaten seit dem letzten Antrag möglich. Die Antragsvoraussetzungen sind dann erneut durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung zu belegen.