Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen in einem festgesetzten / vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet

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Vorname
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Straße, Hausnummer
Wohnort
Telefon (tagsüber erreichbar - Angabe freiwillig)
E-Mail  (Angabe freiwillig)
An
Landratsamt Schwandorf
Team Wasserrecht und Bodenschutz
Postfach 15 49
92406 Schwandorf
Ich/Wir
auf dem Grundstück
Flur-Nr.
Gemarkung
beantrage/n die Errichtung des folgenden Bauvorhabens
mittlere natürliche Geländehöhe
Höhe des grundstücksbezogenen Wasserstands bei HQ 100 m. ü. NN / m ü. NHN*
Fließgeschwindigkeit bei HQ 100
m. ü. NN / m ü. NHN*
m/s (falls bekannt)
LRA SAD Stand 27-03-2024
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Baukosten:
¤
Verfahrensfreies Bauvorhaben:
* nicht Zutreffendes streichen, s. Hinweis bezüglich der Höhensysteme auf Seite 4
Seite 2
I.
Gebäudestandsicherheit
Die Auftriebssicherheit und die erhöhten Wasserdrücke auf die Gründungssohle und auf die Außenwände bezüglich des beim HQ100 (= Hochwasserspiegelhöhe die statistisch einmal in 100 Jahren erreicht wird) auftretenden Wasserstandes sind im Bau- und im Endzustand berücksichtigt

eine entsprechende Dimensionierung der Gebäudeteile
Die Beanspruchung durch die Gewässerströmung und die daraus resultierenden Strömungskräfte können zu Erosionen an Böschungen, zu Ausspülungen und zum Unterspülen von Fundamenten führen. Dies wird berücksichtigt

II.
Elektroinstallation, Heizung
Bei der Elektroinstallation wurde das HQ 100 berücksichtigt. Die Stromverteilerkästen und Hausanschlüsse liegen über dem HQ 100. Die Stromkreise unterhalb des HQ 100 können getrennt abgeschaltet werden.
Bei oberirdischen Heizöltanks mit mehr als 1.000 Litern oder unterirdischen Heizöltanks (jede Größe) wird die gem. § 46 Abs. 3  AwSV i. V. m. Anlage 6 erforderliche Sachverständigenprüfung rechtzeitig veranlasst.
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Hinweis: In der Überschwemmungsgebietsverordnung kann die Neuerrichtung von Ölheizungen inkl. Heizöltanks im Überschwemmungsgebiet gänzlich untersagt sein. Es sind dann andere Brennstoffe wie Gas oder Pellets zu wählen. Die größten Gebäudeschäden entstehen durch auslaufendes Heizöl.
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III.
Schutz des Gebäudes
1. Bauwerk liegt über dem HQ 100 Wasserstand (Primäre Strategie: Ausweichen)
2. Teile des Gebäudes liegen unter dem HQ 100 Wasserstand (Sekundäre Strategie: Widerstehen)
Das Gebäude wird vor eindringendem Oberflächenwasser durch planmäßige Objektschutzmaßnahmen in oder am Gebäude oder um das Gebäude herum geschützt (z. B. mobile Elemente, Dammbalken, Sperrputz, Schotts, Schutzwände; Sandsäcke sind keine planmäßigen Objektschutzmaßnahmen ebenso wie mobile Elemente im Falle von geringen Vorwarnzeiten).
(z. B. durch eine weiße oder schwarze Wanne mit drucksicheren Außenwanddurchführungen, angepasste Lichtschächte).
z. B. Rückschlagklappe, Absperrschieber).
Wohn- und Schlafräume befinden sich, insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Leib und Leben zwingend über der HQ 100-Wasserspiegellinie.
Gründungssohle
Dies wird durch Errichtung des Gebäudes in erhöhter Lage oder durch ein Aufständern des Gebäudes realisiert.
LRA SAD Stand 27-03-2024
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3. Teile des Gebäudes werden planmäßig geflutet (Strategie: Nachgeben),
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Wohn- und Schlafräume befinden sich, insbesondere im Hinblick auf die Schutzgüter Leib und Leben zwingend über der HQ 100-Wasserspiegellinie.
da die Maßnahmen unter Punkt 1 oder 2 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden können. Schäden sind hierbei unvermeidlich und müssen minimiert werden.
Reinigungsmöglichkeiten nach einem Hochwasser wurden durch eine entsprechende Materialwahl (z. B. Fliesen) realisiert.
IV.
Sonstige Vorsorgemaßnahmen und Hinweise
Die Belange des Hochwasserschutzes müssen in der Planung, in der Bauausführung und in der späteren Nutzung beachtet werden.
Im konkreten Einzelfall können über die genannten Auskunftspunkte hinaus auch noch weitere Aspekte für eine hochwasserangepasste Ausführung relevant sein. Diese auf Anforderung der Kreisverwaltungsbehörde nachzuweisen und umzusetzen liegt in der Verantwortung der Unterzeichnenden.
Die Einhaltung der oben genannten Anpassungen an die Hochwassersituation kann Schäden im Hochwasserfall nie gänzlich ausschließen, insbesondere gibt das 100-jährliche Hochwasser keinen Wasserhöchststand an. Es kann bei extremen Ereignissen auch zu höheren Wasserspiegeln kommen.
Auch das richtige Verhalten im Hochwasserfall trägt zur Vermeidung und Minimierung von Schäden bei.
Jedermann ist gesetzlich nach § 5 Abs. 2 WHG verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminimierung zu treffen.
Eine Elementarschadenversicherung ist abgeschlossen, die für Hochwasserschäden aufkommt.
Wenn nein: Das Risiko einer Hochwassergefahr und daraus resultierende Schäden sind nicht abgedeckt.
Ergänzende Ausführungen zu hochwasserangepassten Bauweisen und Handlungsempfehlungen sind in der Hochwasserschutzfibel (1) zu finden. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Anforderungen an Gebäude, Bauweisen, Konstruktionen, Baumaterialien etc., aber auch aufgrund unterschiedlicher Rahmenbedingungen des Hochwassers (wie z. B. Dauer von Hochwasserereignissen, mögliche Vorwarnzeiten, Fließgeschwindigkeit) wird es keine Standardlösung geben, sondern immer unabhängig von der Bauweise und den Baumaterialien des Gebäudes auf die individuelle Situation angepasste Konzepte.
Weitere Hinweise finden sich auch unter der Rubrik Hochwasser unter www.naturgefahren.bayern.de.
Über die aktuelle Hochwassersituation und über überschwemmungsgefährdete Gebiete können Sie sich auf den Internetseiten des Hochwassernachrichtendienstes (www.hnd.bayern.de) und des Informationsdienstes Überschwemmungsgefährdete Gebiete (www.iug.bayern.de) informieren.
"Hochwasserschutzfibel - Objektschutz und Bauliche Vorsorge" herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(1)
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/B/hochwasserschutzfibel.html
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Ort, Datum
Unterschrift Entwurfsverfasser/in
Ort, Datum
Unterschrift Bauherr/in
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben, um den Antrag gemäß § 78 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu bearbeiten. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist § 78 Abs. 5 WHG und Art. 6 Abs. 1 Buchstaben c und e DSGVO. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können. Um den Antrag fachlich beurteilen zu können, werden Ihre personenbezogenen Daten weitergegeben an das Wasserwirtschaftsamt Weiden.

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Ich bin / Wir sind damit einverstanden, dass (bei Bedarf) ergänzend auf die von mir / uns im
Baugenehmigungsverfahren (BV-Nr.
) vorgelegten
Unterlagen zurückgegriffen wird.
Ich versichere / Wir versichern, dass die im wasserrechtlichen Verfahren eingereichte Planung mit den Bauantragsunterlagen nach heutigem Stand übereinstimmt. Evtl. Änderungen der Bauantragsunterlagen werde ich / werden wir unaufgefordert auch der unteren Wasserrechtsbehörde mitteilen (auch bei Anpassung FOK aufgrund Empfehlung zu HQextrem)
Anlagen (2-fach):
- Lageplan mit geplantem Vorhaben M = 1: 1.000
- falls nicht im Bauverfahren vorgelegt:
Bauzeichnung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), M = 1: 100, mit Darstellung des bestehenden und des geplanten Geländes mit Höhenangaben in m ü. NN bzw. m ü. NHN, s. Hinweis bezüglich der Höhensysteme
- Anhand von Geländeprofilen mit Darstellung des bestehenden und des geplanten
Geländes sowie einer nachvollziehbaren und plausiblen Bilanzierung ist das Volumen des verloren gehenden Retentionsraumes aufzuzeigen.
Sämtliche Höhenangaben sind im amtlichen Höhensystem anzugeben. (m ü. NN bzw. m ü. NHN)
Maßgeblicher Wasserspiegel ist hierbei die Höhe von
m. ü. NN bzw. m ü. NHN
[Rückfragen zur HQ100-Höhe: Fachkundige Stelle, Tel. 09431/471-158 oder -474]
- Darstellung und Beschreibung, wie und wo der verloren gehende Retentionsraum
ausgeglichen wird. Auf den Retentionsraumausgleichspool der Gemeinde bzw. Stadt wird verwiesen.
- Höhenangabe der FOK im amtlichen Höhensystem (m ü. NN bzw. m ü. NHN)
Hinweis bezüglich der Höhensysteme:

Seit 2016 existiert ein neues Höhenbezugssystem. Die Bezeichnung lautet NHN oder auch DHHN2016. Das neue System soll in den nächsten Jahren das bestehende NN oder DHHN12 ablösen. Im Bereich des Landkreises Schwandorf beträgt der Unterschied zwischen beiden Systemen 3 - 5 cm und hängt von der geografischen Lage ab. Die genaue Differenz kann man dem Datenblatt bzw. Einzelnachweis für Höhenfestpunkte des Landesamtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung entnehmen. Das DHHN2016 besitzt gegenüber dem DHHN12 die niedrigeren Höhen.

Die Höhenfestpunkte sind auf der Website: www.ldbv.bayern.de oder bei jedem Vermessungsamt (evtl. kostenpflichtig) zu erfragen.

Da nach wie vor beide Systeme parallel verwendet werden, ist stets die exakte Benennung (NN oder NHN) anzugeben.