Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenkataster
Die Auskunft wird für folgende/s Grundstück/e erbeten:
An das 
Landratsamt Schwandorf
Team 610 - Bodenschutz
Postfach 15 49
92406 Schwandorf
LRA SAD Stand 20-09-2018
Wasserrecht_190_2
Gemarkung
Flurnummer/n
Straße, Hausnummer
Angaben zum Antragsteller
Name
Vorname
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
E-Mail
Telefon
Informationen über schädliche Bodenveränderungen / Altlasten / Altlastverdachtsflächen sind personenbezogene Daten und unterliegen damit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Auskünfte können deshalb nur den Grundstückseigentümern und von diesen hierzu ermächtigten Personen erteilt werden.
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden zur Bearbeitung eines Auskunftsersuchens erhoben. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 DSGVO, Art. 4 BayDSG i.V.m. BayUIG.
Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können.
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
LRA SAD Stand 20-09-2018
Wasserrecht_190_2
Ort, Datum
Weiterführende Angaben zum Flurstück (ggf. Hinweise auf frühere gewerbliche / industrielle Nutzungen auf dem Grundstück, Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen oder Abfallablagerungen, sonstige Ergänzungen):




Angaben zum Grundstückseigentümer
Name
Vorname
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Als Grundstückeigentümer des oben genannten Grundstücks / der oben genannten Grundstücke bin ich damit einverstanden, dass dem Antragsteller zu diesem Grundstück / diesen Grundstücken die beantragte Auskunft aus dem Altlastenkataster erteilt wird.




Ort, Datum
Unterschrift Eigentümer
(falls abweichend vom Antragsteller)
Ich bitte um Auskunft aus dem Altlastenkataster über das oben genannte Grundstück / die oben genannten Grundstücke. Mir ist bekannt, dass die Auskunft ggf. gebührenpflichtig ist.



Unterschrift Antragsteller
Für die Auskunft können gemäß Art. 12 Abs. 1 BayUIG i.V.m. Nr. 1.I.10/2 des Kostenverzeichnisses Kosten (Gebühren, Auslagen) erhoben werden. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Arbeitsaufwand. Für Negativauskünfte (keine Altlast bzw. Verdachtsfläche) werden in der Regel keine Gebühren erhoben. In anderen Fällen können die Gebühren abhängig vom Aufwand vom 10,00 bis zu 2.500,00 EUR zzgl. Auslagen betragen. Die Höhe der Kosten wird im Einzelfall auf Anfrage mitgeteilt. Die Rechnung geht gesondert an den Antragsteller.