Bestätigung zum Führen einer "Alt-Dekorationswaffe" für Brauchtumsschützen
LRA SAD Stand 02-02-2021
Waffenrecht_240_1
Gemäß § 25c Abs. 1 Allgemeine Waffenverordnung (AWaffV) besteht für "Alt-Dekorationswaffen" die Berechtigung zum Besitz grundsätzlich fort. Für das Führen einer "Alt-Dekorationswaffe" ist keine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Aufgrund der Besitzstandswahrung ist das Mitführen einer Deaktivierungsbescheinigung gesetzlich nicht zwingend erforderlich. Um aber Kontrollen insoweit zu erleichtern, wird diese Bescheinigung erteilt, die die Berechtigung zum Führen der u.g. "Alt-Dekorationswaffe" bestätigt. Für das Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen.
Hinweis:
"Alt-Dekorationswaffen" sind Waffen, die
1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des
    § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
    (BGBI. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar
    gemacht worden sind.
2. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1
    Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom
    11. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3970, S. 4592, 2003 I S. 1957) unbrauchbar
    gemacht worden sind und die ein Zulassungszeigen nach Anlage II Abbildung 11
    zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBI. I S. 1474) in der bis zu
    diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen.
oder
3. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der
    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind.
Waffenbesitzer:
Name
Vorname
Geburtsdatum
Straße / Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Ich besitze und führe als
- folgende
deaktivierte Schusswaffe als "Alt-Dekorationswaffe" (soweit möglich, bitte die folgenden Waffendaten ausfüllen):
Art der Waffe:
Kaliber:
Hersteller:
Modell:
Herstellungs-Nummer:
Beschusszeichen:
Sonstige Bezeichnungen:
Ort, Datum
Unterschrift Waffenbesitzer
Ort, Datum
Unterschrift Vereinsvorstand
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- die zuständige örtliche Sicherheitsbehörde (Gemeinde)
- die Polizei
- die Zentralstelle der Staatsanwaltschaft
- die Zentralstelle der Justiz und- an das nationale Waffenregister weitergeleitet.

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Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers (Erziehungsberechtigten)
Anzeigebestätigung der Waffenbehörde
Ort, Datum
Unterschrift
Die Waffenbehörde bescheinigt dem Besitzer der oben benannten "Alt-Dekorationswaffen" die Besitzstandswahrung und die Genehmigung zum Führen dieser Waffe ohne Vorlage einer Deaktivierungsbescheinigung.
Stempel
Listen-Nr.
(zu Statistikzwecken)
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