Bestätigung zum Führen einer "Alt-Dekorationswaffe" für Brauchtumsschützen
Gemäß § 25c Abs. 1 Allgemeine Waffenverordnung (AWaffV) besteht für "Alt-Dekorationswaffen" die Berechtigung zum Besitz grundsätzlich fort. Für das Führen einer "Alt-Dekorationswaffe" ist keine waffenrechtliche Erlaubnis erforderlich. Aufgrund der Besitzstandswahrung ist das Mitführen einer Deaktivierungsbescheinigung gesetzlich nicht zwingend erforderlich. Um aber Kontrollen insoweit zu erleichtern, wird diese Bescheinigung erteilt, die die Berechtigung zum Führen der u.g. "Alt-Dekorationswaffe" bestätigt. Für das Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen.
Hinweis:
"Alt-Dekorationswaffen" sind Waffen, die
1. vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des
§ 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976
(BGBI. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar
gemacht worden sind.
2. vor dem 8. April 2016 entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 in der Fassung des Gesetzes vom
11. Oktober 2002 (BGBI. I S. 3970, S. 4592, 2003 I S. 1957) unbrauchbar
gemacht worden sind und die ein Zulassungszeigen nach Anlage II Abbildung 11
zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBI. I S. 1474) in der bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung aufweisen.
3. vor dem 28. Juni 2018 entsprechend den Anforderungen der
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 unbrauchbar gemacht worden sind.
Ich besitze und führe als
deaktivierte Schusswaffe als "Alt-Dekorationswaffe" (soweit möglich, bitte die folgenden Waffendaten ausfüllen):
Unterschrift Waffenbesitzer
Unterschrift Vereinsvorstand
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer-Str. 80,92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben, um im Rahmen des Vollzugs der waffenrechtlichen Vorschriften die notwendigen Angaben für die weitere Bearbeitung und Entscheidung Ihres Antrages zu erhalten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist dabei
Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a), c), e) und f) und Art. 9 Nr. 2 a) DSGVO
. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können.
Die erhobenen Daten werden an
- die zuständige örtliche Sicherheitsbehörde (Gemeinde)
- die Polizei
- die Zentralstelle der Staatsanwaltschaft
- die Zentralstelle der Justiz und- an das nationale Waffenregister weitergeleitet.
Hiermit bestätige ich den Erhalt dieser Information zur Datenverarbeitung:
Unterschrift des Antragstellers (Erziehungsberechtigten)
Anzeigebestätigung der Waffenbehörde
Die Waffenbehörde bescheinigt dem Besitzer der oben benannten "Alt-Dekorationswaffen" die Besitzstandswahrung und die Genehmigung zum Führen dieser Waffe ohne Vorlage einer Deaktivierungsbescheinigung.