Landratsamt Schwandorf
1.5 -
zwischen
dem Landkreis Schwandorf,
vertreten durch Herrn Landrat Thomas Ebeling,
im Folgenden "Tiefbauverwaltung" genannt
und der
im Folgenden "Unternehmen" genannt
über die Benutzung von Straßeneigentum zum Bau und zum Betrieb
im Folgenden als "Anlage" bezeichnet.
1) Die Tiefbauverwaltung gestattet dem Unternehmen nach Maßgabe der beigefügten Technischen Bestimmungen
§ 2
Dauer des Benutzungsrechts
Das Recht auf Benutzung wird auf unbestimmte Zeit, beginnend sofort eingeräumt.
§ 3
Arbeiten des Unternehmens
1) Ist für die Herstellung eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dgl. oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so holt sie das Unternehmen ein. Vor Beginn der Bauarbeiten erkundigt sich das Unternehmen, ob im Bereich der geplanten Anlage bereits Fernmeldeanlagen, Versorgungsleitungen oder dgl. verlegt sind. Den Beginn der Bauarbeiten zeigt es der Tiefbauverwaltung rechtzeitig an, ebenso dem zuständigen Fernmeldeamt, wenn Fernmeldeanlagen im Bereich der Baustelle liegen.
2) Die Bauarbeiten werden so durchgeführt, dass die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs möglichst wenig beeinträchtigt werden. Das Unternehmen trifft im Benehmen mit der Tiefbauverwaltung alle zum Schutz der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen; Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen.
3) Durch die Bauarbeiten dürfen die Zugänge zu den angrenzenden Grundstücken und der Anliegerverkehr nicht mehr als unvermeidbar beschränkt werden.
4) Nach Beendigung in sich abgeschlossener Teile der Bauarbeiten an der Straße findet eine gemeinsame Besichtigung statt. Über die Besichtigung wird eine Niederschrift angefertigt, in die etwaige Vorbehalte wegen festgestellter Mängel aufgenommen werden. Liegen wesentliche Mängel vor, so findet nach deren Beseitigung eine nochmalige Besichtigung statt. Die Tiefbauverwaltung kann auf die Besichtigung verzichten.
5) Das Unternehmen verpflichtet sich, die Straße nachzubessern, wenn die Tiefbauverwaltung auftretende Mängel innerhalb einer Frist von 5 Jahren rügt, es sei denn, dass die Notwendigkeit der Nachbesserung nicht auf die Anlage zurückzuführen ist. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Arbeiten durch die Tiefbauverwaltung. Ist auf Besichtigung verzichtet worden, beginnt die Frist mit dem Eingang einer schriftlichen Anzeige des Versorgungsunternehmens über die Beendigung der Arbeiten.
Zu den von dem Unternehmen zu tragenden Herstellungskosten gehören auch
a)die Kosten der gleichwertigen Wiederherstellung und der Änderungen der Straße, ferner derjenigen Nachbesserungen, die innerhalb der in § 3 Abs. 5 aufgeführten Frist entstehen;
b)die Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs während der Bauarbeiten;
c)die Aufwendungen zum Schutz der Straße und des Verkehrs;
d)die Kosten der Sicherung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen;
e)die Kosten der Änderungen von Betriebseinrichtungen der Tiefbauverwaltung;
f)die Verwaltungskosten;
soweit diese Kosten und Aufwendungen durch die Herstellung der Anlage verursacht sind.
§ 5
Lage- und Bestandspläne
1) Das Unternehmen übergibt der Tiefbauverwaltung nach Fertigstellung der Anlage genaue, vollständige Lage- und Höhenpläne (Bestandspläne) in digitaler Form als PDF von den Teilen der Anlagen, die sich innerhalb der Straße befinden. In diesen Unterlagen sind der Verlauf der Leitung und ihre Sicherungs- und Betriebseinrichtungen der Lage und der Höhe nach ein-zutragen und durch auf Bauwerke oder Festpunkte bezogene eingeschriebene Maße zu ergänzen.
2) Je eine Ausfertigung der in Abs. 1 beschriebenen Unterlagen wird zu den beiden Vertragsausfertigungen genommen und bildet einen Bestandteil des Vertrages.
3 ) Mit der Änderung der Anlage gelten die Absätze 1) und 2) entsprechend.
4) Zudem übergibt das Unternehmen, vor dem Zeitpunkt der Abnahme, der Tiefbauverwaltung die Einmessdaten der Trasse im "ESRI Shape-Format" (siehe Anlage A).
Unsere Datenbestände sind seit Jahresbeginn in das neue Koordinatensystem ETRS1989/UTM32 umgestellt worden. Wir bitten Sie die Daten im UTM32 Koordinatensystem zu übermitteln.
§ 6
Unterhaltung der Anlage, Duldungspflichten des Unternehmens
1)Jeder Vertragspartner unterhält seine Anlage in ordnungsgemäßen Zustand und trägt die Kosten der Unterhaltung. Alle Kosten, auch Mehr- und Erschwerniskosten, die durch das Vorhandensein der Anlage des Versorgungsunternehmens verursacht werden, trägt das Unternehmen.
2)Das Unternehmen duldet die Einwirkungen, die sich bei Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast, der Verkehrssicherung und aus dem Straßenverkehr ergeben, und nimmt etwa hieraus entstehende Nachteile hin. Ansprüche des Unternehmens gegen Dritte bleiben unberührt.
§ 7
Durchführung von Baumaßnahmen durch das Unternehmen
1)Trägt die Tiefbauverwaltung nach § 10 Abs. 2 die Kosten, so gehören hierzu auch die notwendigen Aufwendungen
a) für die Änderung und gleichzeitige Wiederherstellung der Anlagen,
b) zur Aufrechterhaltung der Versorgung während der Bauarbeiten,
c) zum Schutz der Anlagen,
d) für Planung, Vermessung, Statik, Vergabe, Bauüberwachung sowie für allgemeine Verwaltungs-tätigkeiten einschl. Abnahme, Rechnungsprüfung, Kassendienst und dgl. *), pauschale Abgeltung ist zulässig.
Zu den Kosten gehört auch der Zuschlag nach Abs. 2.
Das Unternehmen übernimmt es, die zur Durchführung der Baumaßnahmen erforderlichen Arbeiten vorzubereiten und an geeignete Firmen zu Preisen zu vergeben, die in der Regel im Wettbewerb ermittelt worden sind. Es führt die Bauaufsicht und wird dafür Sorge tragen, dass die Arbeiten entsprechend den einschlägigen technischen Bestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt und abgerechnet werden.
2) Dem Unternehmen bleibt es überlassen, die Arbeiten ganz oder teilweise selbst auszuführen. Für Eigenleistungen werden nur die reinen Selbstkosten ohne Zuschläge für Wagnis und Gewinn berechnet: Kosten für die verwandten Materialien werden auf der Grundlage der für die gültigen Netto-Tagespreise berechnet. Auf die Tagespreise wird zur Deckung der Beschaffungsnebenkosten einschl. Lagerhaltung ein Zuschlag von 10 % gewährt. Für den Einsatz eigener Geräte und Fahrzeuge werden die Dritten gegenüber üblichen Verrechnungssätze oder die nachweisbaren Selbstkosten, jedoch jeweils ohne Anteile für Wagnis und Gewinn, berechnet. Es ist unbedeutend, ob die Materialien in Eigenleistung oder durch Unternehmer eingebaut werden.
3) Die Durchführung der Arbeiten ist mit der Tiefbauverwaltung abzustimmen. Das Unternehmen wird der Tiefbauverwaltung den Beginn der Arbeiten so rechtzeitig mitteilen, dass dieses die Richtigkeit der Lieferungen und Leistungen an Ort und Stelle durch gemeinsames Aufmaß feststellen kann.
§ 8
Zustimmung der Tiefbauverwaltung zu Arbeiten an der Anlage
1) Das Unternehmen holt vor jeder Änderung oder vor Unterhaltungsmaßnahmen an der Anlage die Zustimmung der Tiefbauverwaltung ein, wenn die Änderungen oder die Unterhaltungsmaßnahmen sich auf die Straße oder den Gemeingebrauch auswirken können. Die Tiefbauverwaltung stimmt zu, wenn und soweit die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nur kurzfristig und geringfügig beeinträchtigt werden und straßenbauliche oder sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen; §§ 3 bis 5 gelten sinngemäß.
2) Bei Unterhaltsmaßnahmen bedarf es bei Gefahr im Verzuge keiner vorherigen Zustimmung; jedoch ist das Versorgungsunternehmen verpflichtet, die Tiefbauverwaltung unverzüglich zu unterrichten.
§ 9
Änderungen der Straße
Die Tiefbauverwaltung gibt dem Unternehmen von einer beabsichtigten Änderung der Straße oder einzelner Teile, wie auch eine Änderung der Anlage des Unternehmens bedingt oder die Anlage des Unternehmens gefährden kann, möglichst so rechtzeitig Kenntnis, dass die Änderung oder Sicherung der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann.
§ 10
Folgepflicht und Folgekosten
1) Das Unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Tiefbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Tiefbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlasst wird.
2 )Das Unternehmen trägt die Kosten dieser Änderungen oder Sicherungen der Anlage (Folgekosten) und alle Mehr- u. Erschwerniskosten, die durch das Vorhandensein der Anlage des Unternehmens verursacht werden. Die Tiefbauverwaltung trägt jedoch die Kosten, wenn und soweit
a) bei einer kreuzenden Leitung durch Verlegung der Straße eine zusätzliche Kreuzung entsteht b) die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße veranlasst wird,
c) Anlagen des Unternehmens, die außerhalb der jeweiligen bisherigen Straßengrundstücke liegen, wegen einer Verbreiterung der Straße geändert oder gesichert werden, und die Änderung oder Sicherung nicht Folge einer Niveauänderung der Straße innerhalb des bisherigen Straßen- grundstücks ist.
3) Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt. Wertverbesserungen werden ausgeglichen.
4) Werden durch die Verlegung oder Verbreiterung der Straße weitere Teile der Anlage von der Straße gekreuzt, so gilt der Vertrag auch für diese Teile der Anlage.
1) Die Tiefbauverwaltung kann diesen Vertrag erstmals zum Ablauf von zwanzig Jahren und dann je zum Ablauf weiterer zehn Jahre mit einer Frist von mindestens zwei Jahren kündigen, um ihn an geänderte Verhältnisse anzupassen.
Bei der Entscheidung über die Kündigung sind die Belange der öffentlichen Versorgung und der Abwasserwirtschaft angemessen zu berücksichtigen.
2) Das Unternehmen kann den Vertrag jederzeit kündigen.
3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 12
Beseitigung der Anlage nach Wegfall des Benutzungsrechts
Nach dem Wegfall des Benutzungsrechts beseitigt das Unternehmen die Anlage nach den Weisungen der Tiefbauverwaltung und stellt den ordnungsgemäßen Zustand wieder her; die §§ 3 und 4 gelten sinngemäß. Die Tiefbauverwaltung wird die Beseitigung der stillgelegten Anlage nicht verlangen, solange keine technischen Bedenken bestehen und wenn das Unternehmen die von der Tiefbauverwaltung geforderten Maßnahmen unverzüglich durchführt. Das Unternehmen wird insbesondere nachträglich auftretende Schäden beseitigen. Wird die Beseitigung der Anlage später erforderlich, so kann sie auch von der Tiefbauverwaltung durchgeführt werden; das Unternehmen erstattet die Kosten.
Kommt das Unternehmen einer Verpflichtung, die sich aus diesem Vertrag ergibt, trotz vorheriger schriftlicher Aufforderung innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so ist die Tiefbauverwaltung berechtigt, das nach ihrem Ermessen Erforderliche auf Kosten des Unternehmens zu veranlassen. Die Tiefbauverwaltung kündigt dem Unternehmen die beabsichtigten Maßnahmen an. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, so können Aufforderung, Fristsetzung und Ankündigung unterbleiben. In diesen Fällen setzt die Tiefbauverwaltung das Unternehmen von den Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis.
Die Benutzung der Straße durch die Anlage ist unentgeltlich, solange für eine derartige Straßenbenutzung bei anderen öffentlichen Straßen nach dem Konzessionsabgaberecht kein Entgelt erhoben werden darf.
§ 15
Sicherung der Rechte des Unternehmens nach Einziehung der Straße
1) Wird die benutzte Grundfläche ihrer Zweckbestimmung als öffentliche Straße entzogen, so wird die Tiefbauverwaltung auf Antrag des Unternehmens eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eintragen lassen, bevor sie das Eigentum an dem für die Anlage in Anspruch genommenen Grundstück einem Dritten - mit Ausnahme eines früheren Straßenbaulastträgers - überträgt. Auf Antrag des Unternehmens wird die Tiefbauverwaltung an der benutzten Grundfläche eine Vormerkung im Grundbuch bewilligen.
2) Die Kosten der Eintragung der Dienstbarkeit und der Vormerkung sowie die der Tiefbauverwaltung dadurch entstehenden Verwaltungskosten, ferner die Kosten der katastermäßigen Aussonderung der belasteten Teilfläche des Straßengrundstücks und die Kosten der Löschung der Vormerkungen nach Wegfall des Benutzungsrechts trägt das Unternehmen.
3) Das Unternehmen leistet der Tiefbauverwaltung eine einmalige angemessene Entschädigung für eine Wertminderung des Grundstücks durch die Belastung mit der Dienstbarkeit. Die Entschädigung ist mit der Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch fällig.
§ 16
Änderungen des Vertrags
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt insbesondere für Abweichungen von der vereinbarten Lage und den vereinbarten Abmessungen der Anlage, für Vereinbarungen über die Einbeziehung später hinzukommender Anlagen des Unternehmens sowie bei Beseitigung oder Stillegung von Anlagen.
§ 17
Übertragung der Rechte und Pflichten des Unternehmens
Das Unternehmen kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Zustimmung der Tiefbauverwaltung auf einen anderen übertragen. Bei Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein anderes Unternehmen kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Das Unternehmen kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Zustimmung der Tiefbauverwaltung auf einen anderen übertragen. Bei Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein anderes Unternehmen kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Jeder Vertragsteil erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages.
Für die Tiefbauverwaltung:
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