An das
Landratsamt Schwandorf
Sachgebiet 4.1
Postfach 15 49
92406 Schwandorf
Anmeldung einer Wachperson - § 9 Abs. 2 Bewachungsverordnung
1. Angaben zur Wachperson
2. Angaben zur Zuverlässigkeit der Wachperson
Liegen Erkenntnisse über rechtskräftige Verurteilungen oder laufende Strafverfahren vor?
3. Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
3.1 Besondere Bereiche gemäß § 34 a Abs. 1 a Satz 2 GewO
Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion
* Diese Felder sind von der Bewachungsfirma auszufüllen.
3.2 Bewachung von sensiblen Objekten
Wird die Wachperson in sensiblen Objekten eingesetzt, bei denen im Falle eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen würde (z. B. Atomkraftwerke, Wasserversorgung, Lebensmittelversorgung, etc.) oder bei zugangsgeschützten Großveranstaltungen, Asylheime oder Flüchtlingsunterkünfte in nicht leitender Funktion?
3.3 Herkömmliche Bereiche gemäß § 34 a Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 GewO, z. B.
4. Angaben zur fachlichen Qualifikation
(bitte unbedingt Nachweise bzw. Zertifikate beifügen)
Justizvollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei sowie für Feldjäger in der Bundeswehr
Arbeitgeberbescheinigung des (früheren) Bewachungsunternehmers über eine mindestens dreijährige, ununterbrochene Bewachungstätigkeit in einem Bewachungsunternehmen vor dem Stichtag 01.01.2003 (= mindestens vom 01.01.2000 - 31.12.2002)
Arbeitgeberbescheinigung des (früheren) Bewachungsunternehmers über eine Bewachungstätigkeit in einem Bewachungsunternehmen am Stichtag 31.03.1996
- Kopie eines aktuellen Führungszeugnisses
- Sachkundenachweis bzw. Unterrichtungsnachweis, sonstiger Nachweis
- Kopie des Dienstausweises
Hinweis:
Die Wachperson darf erst eingesetzt werden, wenn nach der Prüfung der Anzeige, die auch die Zuverlässigkeitsüberprüfung der Wachperson beinhaltet, die Zustimmung zur Beschäftigung von der Gewerbebehörde übermittelt ist.
Unterschrift der Bewachungsperson
Unterschrift der Bewachungsfirma
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben, um im Rahmen des Vollzugs des § 34a GewO i. V. m. 9 Abs. 2 der Bewachungsverordnung die Voraussetzungen für die Bestätigung als geeignete Wachperson prüfen zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist dabei Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a), c), e) und f) DSGVO. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können.
Die erhobenen Daten werden an folgende Stellen im Rahmen der Anhörung weitergeleitet:
- an das Bundesamt für Justiz, Bonn
- an das zuständige Landeskriminalamt
- an das zuständige Landesamt für Verfassungsschutz
- an das Bewacherregister
Information zur Erhebung und Verarbeitung Ihrer Daten bei der Kreisverwaltungsbehörde – Hinweis gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)