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Landratsamt Schwandorf
Team Wasserrecht und Bodenschutz
Postfach 15 49
92406 Schwandorf
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Für das wasserrechtliche Verfahren nach Art. 15 BayWG
i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz BayWG
ist dem Antrag ein Gutachten eines PSW beizufügen. Der wasserrechtliche Antrag ersetzt die Bohranzeige gem. Art. 30 Abs. 1 Satz 3 BayWG. Mit den Bohrarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde oder drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Kreisverwaltungsbehörde vergangen sind.
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Ist ein wasserrechtliches Verfahren nach Art. 15 BayWG erforderlich, ersetzt der wasserrechtliche Antrag die Bohranzeige gem. Art. 30 Abs. 1 Satz 3 BayWG. Mit den Bohrarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde.
Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 BayWG i. V. m. Art. 70 Abs. 1 Nr. 1
2. Halbsatz BayWG
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(für Erdwärmesonden mit Bohrtiefen über 100 m) gelten
Lage und Anschrift der Baustelle
Geländehöhe Bohransatzpunkt (m ü. NHN)
Spülungszusätze (bei Spülbohrverfahren)
bzw. Schmiermittel (bei Imlochhammer-Bohrung)
Besonderheiten und Sonstiges (Sprengungen, sonstige Arbeiten im Bohrloch etc.)
Übersichtslageplan und Flurkarte liegen bei
Angabe zu der / den Bohrung/en
Hydrogeologische Prognose
Voraussichtliches Bohrprofil mit Lage des Grundwasserspiegels und kurzer Erläuterung sowie der Ausbauvorschlag liegen bei:
(Hinweis: Die hydrogeologische Prognose ist von einem Fachbüro bzw. von einer fachkundigen Person, z. B. aus einem DVGW W 120 zertifizierten Unternehmen, zu erstellen. In der Anlage sind Angaben zur Herkunft der Daten beizufügen, z. B. geologische Karte, vorhandene repräsentative Bohrprofile, Auskünfte des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes bzw. des Bayer. Landesamtes für Umwelt.)
Hinweis: Die Bohr- bzw. Ausbautiefe der Erdwärmesonde/n ist so zu wählen, dass nur
ein Grundwasserstockwerk mit freiem Grundwasserspiegel erschlossen wird.
Wird wider Erwarten das zweite Grundwasserstockwerk angebohrt, so ist
unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde zu informieren
und die weitere Verfahrensweise mit dieser Behörde und dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.
Das ausführende Unternehmen ist im Besitz eines Zertifikats nach DVGW W 120 bwz. W 120-2 oder einer vergleichbaren Qualifikation (Nachweis in der Anlage).
(Bauleitung durch ein Fachbüro für Hydrogeologie erforderlich)
eines Fachbüros für Hydrogeologie liegt bei
(Erstellung und Vorlage ist
bei unbekannten hydrogeologischen Verhältnissen bzw. in wasserwirtschaft-
lich sensiblen Gebieten gem. Abschnitt 4.1 des Leitfadens Erdwärmesonden in Bayern erforderlich.)
Hydrogeol. Büro / Ing.-Büro:
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Geplanter Bohrbeginn (Datum)
Geplantes Bohrende (Datum)
(Hinweis: Die Kreisverwaltungsbehörde/das WWA bzw. Bergamt ist vom genauen Zeitpunkt des Bohrbeginns mind.
1 Woche vorab zu informieren.)
Lage im Wasserschutzgebiet
(Hinweis: Datenquellen sind z. B. Kreisverwaltungsbehörde, Befragung der Gemeinde, Wasserwirtschaftsamt, Bayer. Landesamt für Umwelt.)
Bekannte Untergrundkontaminationen / Altlasten / Altlastenverdachtsflächen / Grundwasserverunreinigungen:
(Hinweis: Der Grundstückseigentümer erhält bei der Kreisverwaltungsbehörde Auskünfte.)
Altlastenfläche im Altlastenkataster eingetragen?
Bekannte umliegende Grundwassernutzungen
(Hinweis: Nur im Falle einer Genehmigung nach Art. 15 BayWG auszufüllen, vgl. Leitfaden für Erdwärmesonden Kapitel 3.3.1 Fall 2 und 3.3.2)
Geplanter Bohrlochdurchmesser:
Sondenrohr-o 32 mm; (Sondenbündel-o mit Zentrierung/Abstandshaltern = 100 mm)
(Hinweis: Ein Ringraum von min. 30 mm ist stets zu gewährleisten, bei Doppel-U-Sonden ergibt sich ein Bohrlochenddurchmesser von min. 150 mm.)
Sondenrohr-o 32 mm; (Sondenbündel-o mit Zentrierung/Abstandshaltern = 90 mm)
mm; (Koaxial-/Einzelsonde oder Sondenbündel-o =
Sondenart (U-Sonde, Doppel-U-Sonde, etc.)
Automatische Drucküberwachung im Solekreislauf vorhanden?
Angaben zu Sondenauslegung, -ausbau und -betrieb
(z. B. PE-HD 100, PE-RC 100 oder PE-X100)
Durchmesser des Sondenbündels in mm
Wärmeträgermedium/Produktbezeichnung
(Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt; das Wärmeträgermedium - meist ein Glykolgemisch, auch als Sole bezeichnet - darf einschließlich der Korrosionsinhibitoren max. in der Wassergefährdungsklasse (WGK) I eingestuft sein.)
Jahresbetriebsstundenzahl
mittlere Wärmeleitfähigkeit über die Sondenlänge
Der Planung zugrunde liegende
Wärmeentzugsleistung in Watt pro Meter Sondenlänge:
min. Temperatur im Dauerbetrieb:
(des Wärmeträgermediums beim Eintritt in die Sonde)
Verpressung der Erdwärmesonde von unten nach oben im Kontraktorverfahren
Vorgesehene Abdichtung - Verpressmaterial
Nachweis des Widerstandes gegenüber Frost-Tauwechselbelastungen
ist als Anlage beigefügt
(Erforderlich bei min. Spitzenlasttemperaturen < 0 °C)
Unbedenklichkeitsbescheinigung (wasserhygienisch)
ist als Anlage beigefügt:
Berechnetes Volumen der erforderlichen Verpresssuspension je Sonde:
Dichte der Verpresssuspension
Angaben zum Betriebszweck
Ist die Einspeisung aus Solaranlagen in die Erdwärmesondenanlage vorgesehen?
(z. B. B0/W35)
B0 = Soleentrittstemp. 0 °C, W35 = Heizwasseraustrittstemp. + 35 °C
Jahresarbeitszahl (JAZ) *:
Kältemittel in der Wärmepumpe
Jahresarbeitszahl der Anlage entspricht nicht der Leistungszahl
der Wärmepumpe (auch COP) genannt.
Leistungszahl = Verhältnis von abgegebener Wärmeleistung zur aufgenommenen Antriebsleistung zu einem bestimmten Betriebspunkt)
Von den in der Anzeige angegebenen Größenordnungen und Verfahrensweisen darf nicht abgewichen werden. Bei der Durchführung der Arbeiten sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten, um negative Beeinträchtigungen des Untergrundes und/oder des Grundwassers dauerhaft zu vermeiden. Grundlage für die Ausführung der Arbeiten ist der ?Leitfaden Erdwärmesonden in Bayern", die VDI Richtlinie 4640 ?Thermische Nutzung des Untergrundes", Blatt 1 und Blatt 2.
Bei Abweichungen vom Bohrprogramm, wesentlichen Abweichungen von der angegebenen hydrogeologischen Prognose und bei auftretenden Störungen während des Arbeitsablaufes ist die Kreisverwaltungsbehörde bzw. das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.
Alle Nutzungsänderungen der Erdwärmesonde/n (z. B. Erhöhung der Heizleistung, Nutzung zu Kühlzwecken oder Austausch der Wärmepumpe bzw. des Kältemittels) werden der Kreisverwaltungsbehörde vorab unaufgefordert angezeigt. Dies gilt auch für die Stilllegung der Erdwärmesonde. Nach Stilllegung ist die Sole bzw. Wärmeträgerflüssigkeit restlos auszuspülen und ordnungsgemäß zu entsorgen; alle Sonderrohre sind dicht und permanent zu verpressen.
Die Fertigstellung der Sonden teilt der Antragsteller der Kreisverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen nach Abschluss der Bauarbeiten mit. Das Bohrunternehmen verpflichtet sich, nach Abschluss der Bohrarbeiten der Kreisverwaltungsbehörde / dem Wasserwirtschaftsamt die Dokumentation (vgl. Kap. 6 des LfU-Merkblattes 3.7/2 in Anlage 1) zweifach ohne weitere Aufforderung bzw. im Rahmen der Bauabnahme zu liefern.
Der Bauherr stellt sicher, dass dem Bohrunternehmer die Inhalts- und Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bescheides bekannt sind.
Dem Bauherrn ist bekannt, dass er als Eigentümer für Schäden, die durch unsachgemäßen Bau oder Betrieb der Erdwärmesonde/n hervorgerufen werden, haftet. Bei Eigentümerwechsel gehen alle Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer über.
Für Gewässerverunreinigungen, schädliche Bodenveränderungen und sonstige Umweltschäden durch Bau und Betrieb haften die nach den gesetzlichen Vorschriften Verantwortlichen (vgl. Art. 55 BayWG, § 4 Abs. 3 Bundesbodenschutzgesetz.) Diese sind insbesondere die Verursacher und deren Gesamtrechtsnachfolger sowie die Grundstückseigentümer* und die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Grundstücke.
Dies ist den Unterzeichnenden bekannt.
Fachbüro/Bauleitung (ggf.)
Ort, Datum, Unterschrift, Stempel
Ort, Datum, Unterschrift, Stempel
*Hinweis für den Bauherrn;
Dem Bauherrn wird empfohlen zu prüfen, ob seitens der ausführenden Fachfirma und des Planers ausreichender Versicherungsschutz besteht. Zudem sollte der Bauherr prüfen, ob Schäden die durch Bau und Betrieb entstehen könnten, durch seine privaten Versicherungen abgedeckt sind (zum empfohlenen Versicherungsschutz s. Seite 5 des Leitfadens "Erdwärmesonden in Bayern").
- Übersichtslagplan M = 1 : 25.000
- Flurkarte M = 1 : 1.000 bzw. 1 : 5.000 mit Flurnummern, Gemarkung und Lage der Bohrpunkte sowie
skizziertem Rohrleitungsverlauf der Haupt- und Sammelleitungen
- Zeichnerische Darstellung des zu erwartenden Bohrprofils mit Angaben über die zu erwartenden
Grundwasserverhältnisse (einschl. Datenquelle)
- Zeichnerischer Ausbauvorschlag der Erdwärmesonden mit Maß- und Materialangaben
- Hydrogeologische Prognose bzw. hydrogeologisches Fachgutachten (falls erforderlich)
- Zertifikat nach DVGW W 120 bzw. W 120-2 oder gleichwertig
- Sicherheitsdatenblatt des Wärmeträgermediums bei WGK I Stoffen
- Nachweis des Widerstandes gegenüber Frost-Tauwechselbelastungen (bei minimalen Spitzenlast-
temperaturen von < 0 °C)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Verpressmaterials
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben,
um den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 70 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) zu bearbeiten. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist § 8 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 70 BayWG
und Art. 6 Abs. 1 Buchstaben c und e DSGVO. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können.
Um den Antrag fachlich beurteilen zu können, werden Ihre personenbezogenen Daten weitergegeben an das Wasserwirtschaftsamt Weiden, bei Bohrtiefen über 100 m an das Bergamt Nordbayern bei der Regierung von Oberfranken. Soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, werden die Daten weitergegeben an die zum Vollzug der Bodenschutzgesetze zuständige Stelle, an das Gesundheitsamt und an die untere Naturschutzbehörde jeweils beim Landratsamt Schwandorf.