LRA SAD Stand 15-05-2018
Wasserrecht_151_3
Merkblatt
zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen
Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!
Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.
Besondere örtliche Lage:
Sachverständigen-Prüfpflicht:
(§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV)
Fachbetriebspflicht:
(§ 45 AwSV)
Datum der Inbetriebnahmeprüfung:
nächste Prüfung:
nächste Prüfung:
nächste Prüfung:
Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 2 AwSV).
Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):
Feuerwehr
Telefon:
Polizeidienststelle
Telefon:
örtlich zuständige Behörde:
Telefon:
Adresse:
112
110