Landratsamt Schwandorf
Verkehrswesen
Wackersdorfer Str. 80
92421 Schwandorf
Antragsteller / (Bau-) Unternehmer
auf verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen (§ 45 Abs. 6 StVO)
- vereinfachtes Verfahren -
Der oben genannte (Bau-) Unternehmer plant
Diese wirken sich auf den Straßenverkehr aus.
Zur
Sicherung der Arbeitsstelle
(Arbeitsbereich) sowie zur
Sicherung und Ordnung des Verkehrs
(Verkehrsbereich) wird deshalb eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt (§ 45 Abs. 6 StVO).
ist
ohne
Änderung geeignet.
Angaben zur Arbeitsstelle
Beschreibung der Arbeiten
z. B. Markierungsarbeiten
2. Lage der Arbeitsstelle
Gemeinde, Gemeindeteil, Straßenname
Straßenklasse und Nummer (z. B. B 27) sowie Lage (z .B. südlich von -Stadt)
Genau Länge der Arbeitsstelle mit genauer Ortsangabe (ggf. getrennt nach Bauphasen)
z. B. von Hausnummer x bis y, von km x bis y
Bescheibung der betroffenen Straßenteile
z. B. gesamte Straße, (Richtungs-) Fahrbahn, Seitenstreifen, Parkstreifen, Radweg, Gehweg
Breiten der betroffenen Straßenteile
insbesondere Breiten von Behelfsfahrstreifen, Restbreiten von eingeschränkten Fahrbahnteilen
3. Dauer der Arbeitsstelle
Errichtung der Arbeitsstelle
Geplanter bzw. frühester Beginn der Arbeiten
geplantes bzw. spätestes Ende der Arbeiten
Weitere Detailangaben zum zeitlichen Ablauf
z. B. einzelne Bauphasen, arbeitsfreie Tage
Kennzeichnung, Verkehrsregelung, Verkehrsführung
1. Die Kennzeichnung, Verkehrsregelung und Verkehrsführung soll erfolgen
2. Änderung der neuen Beschilderung und Markierung im Verlauf der Arbeiten notwendig
3. Änderung der neuen Beschilderung und Markierung an arbeitsfreien Tagen möglich
z. B. vorübergehende Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen
4. Änderung der vorhandenen Beschilderung und Markierung, soweit ein Abdecken, Entfernen oder Ungültigmachen erforderlich
von (Angabe der Beschilderung und Markierung)
während (Angabe der Dauer)
6. Einsatz einer Lichtzeichenanlage notwendig
z. B. zur Verkehrsregelung an einer Engstelle
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer
z. B. eingeschränkte Tragkraft, eingechränkte Höhe, Beleuchtung
Verantwortlich für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit ist:
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer
Verantwortlich für den Betrieb und die Störungsbeseitigung der Lichtzeichenanlage während und nach der Arbeitszeit ist:
Es wird versichert, dass die
verkehrsrechtliche Anordnung
durch den (Bau-)Unternehmer
befolgt
wird. Insbesondere werdendie angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angebracht, unterhalten und entfernt sowie Lichtzeichenanlagen bedient. Es sit auch bekannt, dass der (Bau-)Unternehmer die
Kosten
der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die durch die verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich werden, zu tragen hat. Weiterhin wird erklärt, dass der (Bau-)Unternehmer den Träger der Straßenbaulast sowie die Straßenbaubehörde und die Straßenverkehrsbehörde von jeder
Haftung
freistellt, welche durch das Vorhaben bedingt ist und mit ihm in ursächlichem Zusammenhang steht.
7. Anliegerverkehr frei bis
Unterschrift des (Bau-)Unternehmers
Vereinfachtes Verfahren (wenn zutreffend, bitte im Antrag "vereinfachtes Verfahren" ankreuzen)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag ein vereinfachtes Verfahren für Verkehrsbetriebe, Versorgungsträger, die Deutsche Post AG und für Unternehmer, die im Rahmen von Verträgen
für einen längeren Zeitraum mit der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beauftragt sind, festlegen (sog. »Jahresgenehmigungen«). Davon unberührt bietet dieses Formblatt ein
»vereinfachtes Verfahren« für alle anderen (Bau-) Unternehmer an, welche geringfügige Arbeitsstellen auf verkehrsschwachen Straßen durchführen. Dazu wird allerdings von dem (Bau-)
Unternehmer eine besondere Sorgfalt bei der Ausfüllung des Antragteils erwartet, da dieser teilweise zum Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung werden soll. Denn diese Angaben
müssen nach den »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA« in der verkehrsrechtlichen Anordnung enthalten sein.
Von Arbeitsstellen an Straßen gehen besondere Gefahren aus. Die Straßen-
verkehrsordnung (StVO) läßt deshalb Arbeitsstellen an Straßen, die sich auf den
Straßenverkehr auswirken (Arbeiten im Straßenraum [§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO] und
Straßenbauarbeiten [§ 45 Abs. 2 Satz 1 StVO]), nur zu, wenn der (Bau-)Unternehmer vor
Beginn der Arbeiten von der zuständigen Behörde eine
Arbeitsstelle (Arbeitsbereich) und zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs an der
Arbeitsstelle (Verkehrsbereich) eingeholt und ausgeführt hat (§ 45 Abs. 6 Satz 1 StVO).
Mit der verkehrsrechtlichen Anordnung wird festgelegt, wie die Arbeitsstelle mit
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob
und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie die
gesperrten Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Arbeiten, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, bedürfen vorher zusätzlich der
Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (bei gekennzeichneten
Vorfahrtstraßen) bzw. der Regierung (bei gekennzeichneten Bedarfsumleitungen für den
Autobahnverkehr) (§ 45 Abs. 7 Satz 1 StVO).
Mit Arbeiten, welche sich auf den Straßenverkehr auswirken, darf also erst begonnen
werden, wenn die Arbeitsstelle sowie die (verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen
»behördlich genehmigt« und die Sicherungsmaßnahmen ausgeführt worden sind. Sie
sind dann zu beenden, wenn die Frist der verkehrsrechtlichen Anordnung abgelaufen ist.
Planung der Arbeitsstellen
Arbeitsstellen sind so zu planen, daß ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die
Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Entfallen vorübergehend Gründe für
die Arbeitsstelle oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen zu, dann soll die
Arbeitsstelle für diese Zeit aufgehoben oder eingeschränkt werden. Insbesondere sollen
Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, die nur während der Arbeitszeit (z. B.
zum Schutz der im Arbeitsbereich Tätigen) erforderlich sind, in der arbeitsfreien Zeit
Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, daß - entsprechend dem
Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und Baustellenbreite
möglichst gering gehalten werden.
Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen
Zeiten ausgeführt werden. Bei Arbeitsstellen von längerer Dauer ist auf Zeiten mit
starkem Reiseverkehr, bei Arbeitsstellen von kürzerer Dauer ist auf die Spitzen des
Berufs- und Ausflugsverkehrs zu achten.
Als Umleitungsstrecken sollen nur solche Straßen ausgewählt werden, die für die Art und
Menge des umzuleitenden Verkehrs genügen und die, wenn notwendig, mit zumutbarem
Aufwand für die Umleitung hergerichtet werden können.
Bereits bei der Planung von zeitlich und/oder räumlich größeren Arbeitsstellen sind die
Straßenverkehrsbehörde sowie die Polizei frühzeitig zu beteiligen. Soweit in Städten
besondere Stellen zur Koordinierung solcher Arbeiten eingerichtet sind, sind diese zu
Haftung (Verkehrssicherungspflicht)
Zur Sicherung der Arbeitsstelle ist in erster Linie der (Bau-)Unternehmer, der die
tatsächliche Gewalt über die Baustelle hat, verpflichtet. Verantwortlich sind daneben aber
auch der örtliche Arbeitsstellenleiter, u. U. sogar der Auftraggeber und der Träger der
Die Verkehrssicherungspflicht des (Bau-)Unternehmers betrifft die gesamte Arbeitsstelle
und beginnt bzw. endet, solange der (Bau-)Unternehmer die tatsächliche Gewalt über die
Baustelle hat; in der Regel also auch noch nach Abschluß der Bauarbeiten bis zum
Abbau der Sicherungsmaßnahmen.
Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, daß niemand einen anderen
mehr als unvermeidlich gefährden soll. Sie bedeutet, daß jeder, der Gefahrenquellen
schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Der
Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter Weise alle, aber auch nur diejenigen
Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Wegebenutzer, der die
erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.
Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anzupassen
und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet; eine besondere
Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für einen aufmerksamen
Straßenbenutzer eine Gefahrenlage entweder völlig überraschend oder nicht ohne
Umfang der Sicherungsmaßnahmen
Welche (verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen unter Beachtung der
Verkehrssicherungspflicht, aber auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,
erforderlich sind, richtet sich nach den besonderen örtlichen und verkehrlichen
Umständen des Einzelfalles. Je größer und schwerer erkennbar eine von der
ausgehende Gefahr ist, desto deutlicher müssen die Sicherung-
smaßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte, der Geräte und der Maschinen in der
Arbeitsstelle selbst sowie zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (Kraftfahrzeugverkehr,
Radverkehr, Fußgängerverkehr usw.) sein.
Die Verkehrssicherungspflicht entbindet deshalb auch nicht den (Bau-) Unternehmer
ständig in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die behördlich angeordneten
(verkehrsrechtlichen) Maßnahmen ausreichen. Stellt sich vor oder während der Arbeiten
heraus, daß die angeordneten (verkehrsrechtlichen) Maßnahmen nicht (mehr)
ausreichend sein könnten, muß er unverzüglich bei der zuständigen Behörde - bei Gefahr
in Verzug bei der Polizei - eine ergänzende verkehrsrechtliche Anordnung einholen.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (einschließlich der damit verbundenen
Gebote und Verbote) können durch bauliche Leitelemente (z. B. Leitborde, Leitwände)
oder andere Warneinrichtungen (z. B. Warnfahnen, Warnbänder, Warnposten) unterstützt
oder ergänzt werden. Diese sonstigen Maßnahmen bedürfen keiner verkehrsrechtlichen
Anordnung auf Grundlage der StVO. Von ihnen geht jedoch auch keine unmittelbare
rechtliche Wirkung auf das Verkehrsverhalten aus. Sie können daher angeordnete oder
erforderliche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regelmäßig nicht ersetzen.
Aufstellung von Verkehrszeichenplänen
Der (Bau-)Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag zur Sicherung der
Arbeitsstelle einen Verkehrszeichenplan, ggf. auch einen Umleitungsplan
Verkehrsumleitungen) sowie einen Signallageplan und Signalzeitenplan
Lichtzeichenregelung) beizugeben. Diese Pläne sind unter Beachtung der Vorschriften
der StVO, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sowie den »Richtlinien für die
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA«, den »Richtlinien für Umleitungs-
beschilderungen- RUB« sowie den »Richtlinien für Lichtsignalanlagen- RiLSA« aufzu-
Die »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA« enthalten zur
Arbeitserleichterung, abgestimmt auf Standardsituationen, Regelpläne
Regelplan kann dann, wenn es die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände
zulassen, unverändert übernommen werden. Auch kann ein grundsätzlich geeigneter
Regelplan als Grundbaustein für einen eigenen Verkehrszeichenplan verwendet werden.
Nur wenn die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände nicht unerheblich von
den Standardsituationen abweichen, ist die Aufstellung eines eigenen
Verkehrszeichenplanes z. B. auf Grundlage eines Lageplanes des Vermessungsamtes/
des Trägers der Straßenbaulast ratsam.
Der Verkehrszeichenplan / der Antrag muß neben den Sicherungsmaßnahmen auch
besondere Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen (einschl. Markierungen) im
Verlauf der Arbeiten, Änderungen an arbeitsfreien Tagen sowie zur entgegenstehenden
und vorhandenen Verkehrsregelung (z. B. vorhandene Beschilderung und Markierung mit
Angaben über erforderliches Abdecken, Entfernen oder Ungültigmachen) enthalten.
Der (Bau-)Unternehmer muß einen Verkehrszeichenplan nur dann nicht vorlegen, wenn
einer der nachfolgenden Fälle zutrifft:
1. Bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle wenn die
Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Verkehr auswirken.
(Dies setzt voraus, daß die Auswirkungen der Arbeitsstelle auf den Straßenverkehr
tatsächlich so geringfügig sind, daß der Eintritt konkreter Gefahr als ausgeschlossen ist.
Das ist nur sehr selten der Fall. Die Straßenverkehrsbehörden sind im Sinne der
Verkehrssicherheit gehalten, diese Ausnahmeregelung zurückhalten zu handhaben.)
2. Wenn ein geeigneter Regelplan besteht und dieser unverändert übernommen werden
(Die zuständige Behörde legt dann ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung eine bestätigte
Ausführung des Regelplans bei).
3. Wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt.
(Auf diese Ausnahmeregelung besteht kein Anspruch. Sie kann insbesondere nur bei
größeren Arbeiten, welche ein abgestimmtes Verkehrskonzept verlangen, in Betracht
kommen. Es wird deshalb dringend empfohlen, die zuständige Behörde frühzeitig
Als Verantwortlicher kann benannt werden, wer jederzeit direkten Zugriff auf die
Arbeitsstelle vor Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten des (Bau-)
Unternehmers verfügt. Die Benennung eines Verantwortlichen schließt allerdings nicht
die in erster Linie bestehende Verantwortung des (Bau-) Unternehmers aus;
entscheidend sind hier die besonderen Umstände des Einzelfalles. Die zuständige
Behörde kann gestatten, daß der Verantwortliche erst bis zur Errichtung der Arbeitsstelle
Die Straßenverkehrsbehörde, die Straßenbaubehörde und die Polizei sind gehalten,
Arbeitsstellen an Straßen vor Ort hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der angeordneten
(verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeich-
nung zu überwachen. Der (Bau-)Unternehmer muß deshalb immer mit solchen
Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs von
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen hat der (Bau-) Unternehmer dann zu tragen,
wenn sie durch diese Arbeiten erforderlich werden (vgl. § 5 b Abs. 2 Buchst. d StVG).
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor
Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder
Lichtzeichenanlagen nicht bedient (vgl. § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO).
Ohne Anordnung aufgestellte oder von der Anordnung abweichende Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen sind nichtig und müssen von den Verkehrsteilnehmern nur
befolgt werden, solange und soweit ansonsten eine Gefahr zu befürchten ist (z. B.
Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr
(Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. Die Benutzung der Straßen über den
Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der (öffentlich-rechtlichen) Erlaubnis,
wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann bzw. der
(privat-rechtlichen) Gestattung, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt werden kann. Näheres kann bei der Straßenbaubehörde, ggf. auch bei der
Gemeinde, erfragt werden.
Straße mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsredu-
ziertem Bereich oder mit geringer Einengung
Straße mit geringer Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsredu-
ziertem Bereich und mit deutlicher Einengung
2streifige Fahrbahn mit geringer Einengung
(Analog bei Richtungsfahrbahn)
2streifige Fahrbahn mit Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen
(Analog bei Richtungsfahrbahn)
2streifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung und geringer
Verkehrsstärke - Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
2streifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung
2streifige Fahrbahn mit Arbeitsstelle in Fahrbahnmitte
2streifige Fahrbahn mit beidseitiger Einengung mit geringer
Verkehrsstärke - Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
4streifige Fahrbahn mit Sperrung eines rechten Fahrstreifens bzw.
3streifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der 2streifigen Richtung -
Führung über Seitenstreifen
4streifige Fahrbahn mit Sperrung eines linken Fahrstreifens bzw.
3streifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der 2streifigen Richtung -
Führung über Seitenstreifen
4streifige Fahrbahn mit Sperrung eines rechten Fahrstreifens bzw.
3streifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der 2streifigen Richtung
4streifige Fahrbahn mit Sperrung eines linken Fahrstreifens bzw.
3streifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der 2streifigen Richtung
4streifige Fahrbahn mit Sperrung der beiden linken Fahrstreifen
4streifige Fahrbahn mit Sperrung der Fahrstreifen einer Richtung
3streifige Fahrbahn mit Sperrung der 1streifigen Richtung
2streifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung
- Einbahnstraßenregelung - ggf. Einrichtung einer Umleitung
Sperrung einer Straße - ggf. Einrichtung einer Umleitung
Arbeitsstellen für Geh- und/oder Radwegen
und Radweg mit Sperrung des Radweges (bei
Sperrung des Gehweges analog) geringe Einengung der Fahrbahn
(bei Richtungsfahrbahn analog)
und Radweg mit Sperrung des Radweges (bei
Sperrung des Gehweges analog) geringe Einengung der Fahrbahn
(bei Richtungsfahrbahn analog)
und Radweg mit Sperrung des Radweges und
Notweg auf der Fahrbahn (bei
Richtungsfahrbahn analog)
Gehweg-Vollsperrung, Notweg auf der Fahrbahn, Straße mit geringer
Verkehrsstärke oder in geschwindigkeitsreduziertem Bereich mit
Gehweg-Vollsperrung, Notweg auf der Fahrbahn (bei Notweg auf dem
Seitenstreifen analog), Straße mit geringer Verkehrsstärke oder im
geschwindigkeitsreduzierten Bereich mit deutlicher Einengung
Paralleler Geh- und Radweg, Notweg über Fahrbahn, Verkehrs-
führung über Behelfsfahrstreifen (bei Richtungsfahrbahn analog)
Paralleler Geh- und Radweg, Notweg über Fahrbahn, halbseitige
Sperrung der Fahrbahn bei geringer Verkehrsstärke – Verkehrs-
regelung durch Verkehrszeichen (bei Richtungsfahrbahn analog)
und Radweg, Notweg über Seitenstreifen, ohne
4streifige Fahrbahn mit Schienenbahn,
Sperrung des Schienenbereiches nur in einer Fahrtrichtung
4streifige Fahrbahn mit Schienenbahn,
Sperrung des Schienenbahnbereiches insgesamt
4streifige Fahrbahn mit Schienenbahn, Sperrung des Schienenbahn-
bereiches auf eigenem Gleiskörper und des rechten Fahrstreifens
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Einengung eines Fahrstreifens
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Sicherungsfahrzeugen
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Sperrung des Schienenbahn-
Ohne Einengung der Fahrbahn
Mit geringer Einengung der Fahrbahn
Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen
Fahrbahn halbseitig gesperrt
- Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
Fahrbahn halbseitig gesperrt
- Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage
Arbeitsstelle am Übergang vom Außer- in den Innerortsbereich
Fahrbahn halbseitig gesperrt
- Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
Sperrung des rechten Fahrstreifens der 2streifigen Richtung
Sperrung der 1streifigen Richtung
Arbeitsstellenumfahrung mit Behelfsfahrbahn
Arbeitsstelle von kürzer Dauer mit Beschilderung auf Straßen mit
geringer Verkehrsstärke (nur bei Tageslicht)
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit fahrbarer Absperrtafel
Bewegliche Arbeitsstelle (nur bei Tageslicht)
Arbeitsstelle für Markierungsarbeiten in Fahrbahnmitte
Vermessungsarbeiten außerorts mit starker Einschränkung
einer Fahrbahn im Gegenverkehr
- Sicherung mit Leitkegel