Landratsamt Schwandorf
Verkehrswesen
Wackersdorfer Str. 80
92421 Schwandorf
Antragsteller / (Bau-) Unternehmer
Anlagen:
LRA SAD Stand 15-05-2018
Verkehr_180_2
Telefon-Nr. *
Telefax-Nr. *
* Angabe freiwillig
auf verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen (§ 45 Abs. 6 StVO)
I.
 - vereinfachtes Verfahren -
mit Änderungen
plan
Signalzeitenplan
Antrag
Der oben genannte (Bau-) Unternehmer plant
Diese wirken sich auf den Straßenverkehr aus.
Zur Sicherung der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich) sowie zur Sicherung und Ordnung des Verkehrs (Verkehrsbereich) wird deshalb eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt (§ 45 Abs. 6 StVO).

ist ohne Änderung geeignet.

II.
Angaben zur Arbeitsstelle
1.  Art der Arbeitsstelle
Beschreibung der Arbeiten
z. B. Markierungsarbeiten
2.  Lage der Arbeitsstelle
Gemeinde, Gemeindeteil, Straßenname
Straßenklasse und Nummer (z. B. B 27) sowie Lage (z .B. südlich von -Stadt)
Genau Länge der Arbeitsstelle mit genauer Ortsangabe (ggf. getrennt nach Bauphasen)
z. B. von Hausnummer x bis y, von km x bis y
Bescheibung der betroffenen Straßenteile
z. B. gesamte Straße, (Richtungs-) Fahrbahn, Seitenstreifen, Parkstreifen, Radweg, Gehweg
Breiten der betroffenen Straßenteile
verbleibende Breiten
insbesondere Breiten von Behelfsfahrstreifen, Restbreiten von eingeschränkten Fahrbahnteilen
3.  Dauer der Arbeitsstelle
Errichtung der Arbeitsstelle
Geplanter bzw. frühester Beginn der Arbeiten
geplantes bzw. spätestes Ende der Arbeiten
Weitere Detailangaben zum zeitlichen Ablauf
z. B. einzelne Bauphasen, arbeitsfreie Tage
LRA SAD Stand 15-05-2018
Verkehr_180_2
III.
Kennzeichnung, Verkehrsregelung, Verkehrsführung
1.  Die Kennzeichnung, Verkehrsregelung und Verkehrsführung soll erfolgen
2.  Änderung der neuen Beschilderung und Markierung im Verlauf der Arbeiten notwendig
z. B. Bauphasen
3.  Änderung der neuen Beschilderung und Markierung an arbeitsfreien Tagen möglich
z. B. vorübergehende Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen
4.  Änderung der vorhandenen Beschilderung und Markierung, soweit ein Abdecken, Entfernen oder Ungültigmachen erforderlich
von (Angabe der Beschilderung und Markierung)
während (Angabe der Dauer)
5.  Umleitung notwendig
z. B. wegen Vollsperrung
6.  Einsatz einer Lichtzeichenanlage notwendig
z. B. zur Verkehrsregelung an einer Engstelle
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer
8.  Sonstiges
z. B. eingeschränkte Tragkraft, eingechränkte Höhe, Beleuchtung
IV.
Verantwortlicher
Verantwortlich für die Verkehrssicherung während und nach der Arbeitszeit ist:
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer
Verantwortlich für den Betrieb und die Störungsbeseitigung der Lichtzeichenanlage während und nach der Arbeitszeit ist:
V.
Sondernutzung
VI.
Erklärungen
(Unterhalt, Haftung)
Es wird versichert, dass die verkehrsrechtliche Anordnung durch den (Bau-)Unternehmer befolgt wird. Insbesondere werdendie angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen angebracht, unterhalten und entfernt sowie Lichtzeichenanlagen bedient. Es sit auch bekannt, dass der (Bau-)Unternehmer die Kosten der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, die durch die verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich werden, zu tragen hat. Weiterhin wird erklärt, dass der (Bau-)Unternehmer den Träger der Straßenbaulast sowie die Straßenbaubehörde und die  Straßenverkehrsbehörde von jeder Haftung freistellt, welche durch das Vorhaben bedingt ist und mit ihm in ursächlichem Zusammenhang steht.

7.  Anliegerverkehr frei bis
z. B. bis Hausnummer X
Ort, Datum: 
Unterschrift des (Bau-)Unternehmers
Vereinfachtes Verfahren (wenn zutreffend, bitte im Antrag "vereinfachtes Verfahren" ankreuzen)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag ein vereinfachtes Verfahren für Verkehrsbetriebe, Versorgungsträger, die Deutsche Post AG und für Unternehmer, die im Rahmen von Verträgen
für einen längeren Zeitraum mit der Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beauftragt sind, festlegen (sog. »Jahresgenehmigungen«). Davon unberührt bietet dieses Formblatt ein
»vereinfachtes Verfahren« für alle anderen (Bau-) Unternehmer an, welche geringfügige Arbeitsstellen auf verkehrsschwachen Straßen durchführen. Dazu wird allerdings von dem (Bau-)
Unternehmer eine besondere Sorgfalt bei der Ausfüllung des Antragteils erwartet, da dieser teilweise zum Bestandteil der verkehrsrechtlichen Anordnung werden soll. Denn diese Angaben
müssen nach den »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA« in der verkehrsrechtlichen Anordnung enthalten sein.
1.
Allgemeines
Von  Arbeitsstellen  an  Straßen  gehen  besondere  Gefahren  aus.  Die  Straßen-
verkehrsordnung  (StVO)  läßt  deshalb  Arbeitsstellen  an  Straßen,  die  sich  auf  den
Straßenverkehr auswirken (Arbeiten im Straßenraum [§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO] und
Straßenbauarbeiten [§ 45 Abs. 2 Satz 1 StVO]), nur zu, wenn der (Bau-)Unternehmer vor
Beginn der Arbeiten von der zuständigen Behörde eine
Anordnung
 zur Sicherung der
Arbeitsstelle  (Arbeitsbereich)  und  zur  Sicherung  und  Ordnung  des  Verkehrs  an  der
Arbeitsstelle (Verkehrsbereich) eingeholt und ausgeführt hat (§ 45 Abs. 6 Satz 1 StVO).
Mit  der  verkehrsrechtlichen  Anordnung  wird  festgelegt,  wie  die  Arbeitsstelle  mit
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob
und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie die
gesperrten Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Arbeiten,  durch  welche  die  Fahrbahn  eingeengt  wird,  bedürfen  vorher  zusätzlich  der
Zustimmung  der  zuständigen  Straßenverkehrsbehörde  (bei  gekennzeichneten
Vorfahrtstraßen) bzw. der Regierung (bei gekennzeichneten Bedarfsumleitungen für den
Autobahnverkehr) (§ 45 Abs. 7 Satz 1 StVO).
Mit Arbeiten, welche sich auf den Straßenverkehr auswirken, darf also erst begonnen
werden, wenn die Arbeitsstelle sowie die (verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen
»behördlich  genehmigt«  und  die  Sicherungsmaßnahmen  ausgeführt  worden  sind.  Sie
sind dann zu beenden, wenn die Frist der verkehrsrechtlichen Anordnung abgelaufen ist.
2.
Planung der Arbeitsstellen
Arbeitsstellen  sind  so  zu  planen,  daß  ihre  Dauer  und  räumliche  Ausdehnung  die
Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Entfallen vorübergehend Gründe für
die Arbeitsstelle oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen zu, dann soll die
Arbeitsstelle für diese Zeit aufgehoben oder eingeschränkt werden. Insbesondere sollen
Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, die nur während der Arbeitszeit (z. B.
zum  Schutz  der im  Arbeitsbereich  Tätigen)  erforderlich  sind, in  der  arbeitsfreien Zeit
aufgehoben werden.
Bei  räumlich  längeren  Arbeitsstellen  ist  darauf  zu  achten,  daß - entsprechend  dem
Baufortschritt - die  für  den  Verkehr  wirksame  Baustellenlänge  und  Baustellenbreite
möglichst gering gehalten werden.
Arbeiten an  verkehrsreichen  Straßen  sollen  nach  Möglichkeit  in  verkehrsschwachen
Zeiten  ausgeführt  werden.  Bei  Arbeitsstellen  von  längerer  Dauer  ist  auf  Zeiten  mit
starkem  Reiseverkehr,  bei  Arbeitsstellen  von  kürzerer  Dauer  ist  auf  die  Spitzen  des
Berufs- und Ausflugsverkehrs zu achten.
Als Umleitungsstrecken sollen nur solche Straßen ausgewählt werden, die für die Art und
Menge des umzuleitenden Verkehrs genügen und die, wenn notwendig, mit zumutbarem
Aufwand für die Umleitung hergerichtet werden können.
Bereits bei der Planung von zeitlich und/oder räumlich größeren Arbeitsstellen sind die
Straßenverkehrsbehörde  sowie  die  Polizei  frühzeitig  zu  beteiligen.  Soweit  in  Städten
besondere Stellen zur Koordinierung solcher Arbeiten eingerichtet sind, sind diese zu
beteiligen.
3.
Haftung (Verkehrssicherungspflicht)
Zur  Sicherung  der  Arbeitsstelle  ist  in  erster  Linie  der  (Bau-)Unternehmer,  der  die
tatsächliche Gewalt über die Baustelle hat, verpflichtet. Verantwortlich sind daneben aber
auch der örtliche Arbeitsstellenleiter, u. U. sogar der Auftraggeber und der Träger der
Straßenbaulast.
Die Verkehrssicherungspflicht des (Bau-)Unternehmers betrifft die gesamte Arbeitsstelle
und beginnt bzw. endet, solange der (Bau-)Unternehmer die tatsächliche Gewalt über die
Baustelle hat; in der Regel also auch noch nach Abschluß der Bauarbeiten bis zum
Abbau der Sicherungsmaßnahmen.
Die Verkehrssicherungspflicht beruht auf dem Gedanken, daß niemand einen anderen
mehr als unvermeidlich gefährden soll. Sie bedeutet, daß jeder, der Gefahrenquellen
schafft,  die  notwendigen  Vorkehrungen  zum  Schutz  Dritter  zu  treffen  hat.  Der
Verkehrssicherungspflichtige  muß  in  geeigneter Weise  alle,  aber  auch nur  diejenigen
Gefahren  ausräumen  oder  vor  ihnen  warnen,  die  für  den  Wegebenutzer,  der  die
erforderliche  Sorgfalt  walten  läßt,  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  erkennbar  sind.
Grundsätzlich hat sich der Straßenbenutzer den gegebenen Verhältnissen anzupassen
und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet; eine besondere
Verkehrssicherungspflicht  beginnt  erst  dort,  wo  auch  für  einen  aufmerksamen
Straßenbenutzer  eine  Gefahrenlage  entweder  völlig  überraschend  oder  nicht  ohne
weiteres erkennbar ist.
4.
Umfang der Sicherungsmaßnahmen
Welche  (verkehrsrechtlichen)  Sicherungsmaßnahmen  unter  Beachtung  der
Verkehrssicherungspflicht,  aber  auch  des  Grundsatzes  der  Verhältnismäßigkeit,
erforderlich  sind,  richtet  sich  nach  den  besonderen  örtlichen  und  verkehrlichen
Umständen  des  Einzelfalles.  Je  größer  und  schwerer  erkennbar  eine  von  der
Arbeitsstelle
ausgehende  Gefahr  ist,  desto  deutlicher  müssen  die  Sicherung-
smaßnahmen  zum  Schutz  der  Arbeitskräfte,  der  Geräte  und  der  Maschinen  in  der
Arbeitsstelle  selbst  sowie  zum  Schutz  der  Verkehrsteilnehmer  (Kraftfahrzeugverkehr,
Radverkehr, Fußgängerverkehr usw.) sein.
Die  Verkehrssicherungspflicht  entbindet  deshalb  auch  nicht  den  (Bau-)  Unternehmer
ständig  in  eigener  Verantwortung  zu  prüfen,  ob  die  behördlich  angeordneten
(verkehrsrechtlichen) Maßnahmen ausreichen. Stellt sich vor oder während der Arbeiten
heraus,  daß  die  angeordneten  (verkehrsrechtlichen)  Maßnahmen  nicht  (mehr)
ausreichend sein könnten, muß er unverzüglich bei der zuständigen Behörde - bei Gefahr
in Verzug bei der Polizei - eine ergänzende verkehrsrechtliche Anordnung einholen.
Verkehrszeichen  und  Verkehrseinrichtungen  (einschließlich  der  damit  verbundenen
Gebote und Verbote) können durch bauliche Leitelemente (z. B. Leitborde, Leitwände)
oder andere Warneinrichtungen (z. B. Warnfahnen, Warnbänder, Warnposten) unterstützt
oder ergänzt werden. Diese sonstigen Maßnahmen bedürfen keiner verkehrsrechtlichen
Anordnung auf Grundlage der StVO. Von ihnen geht jedoch auch keine unmittelbare
rechtliche Wirkung auf das Verkehrsverhalten aus. Sie können daher angeordnete oder
erforderliche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regelmäßig nicht ersetzen.
5.
Aufstellung von Verkehrszeichenplänen
Der  (Bau-)Unternehmer  ist  grundsätzlich  verpflichtet,  dem  Antrag  zur  Sicherung  der
Arbeitsstelle  einen  Verkehrszeichenplan,  ggf.  auch  einen  Umleitungsplan
1
Verkehrsumleitungen)  sowie  einen  Signallageplan  und  Signalzeitenplan
1
Lichtzeichenregelung) beizugeben. Diese Pläne sind unter Beachtung der Vorschriften
der StVO, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sowie den »Richtlinien für die
Sicherung  von  Arbeitsstellen  an  Straßen- RSA«,  den  »Richtlinien  für  Umleitungs-
beschilderungen- RUB« sowie den »Richtlinien für Lichtsignalanlagen- RiLSA« aufzu-
stellen.
Die »Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen- RSA« enthalten zur
Arbeitserleichterung, abgestimmt auf Standardsituationen, Regelpläne
2
. Ein geeigneter
Regelplan kann dann, wenn es die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände
zulassen,  unverändert  übernommen  werden.  Auch  kann  ein  grundsätzlich  geeigneter
Regelplan als Grundbaustein für einen eigenen Verkehrszeichenplan verwendet werden.
Nur wenn die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände nicht unerheblich von
den  Standardsituationen  abweichen,  ist  die  Aufstellung  eines  eigenen
Verkehrszeichenplanes z. B. auf Grundlage eines Lageplanes des Vermessungsamtes/
des Trägers der Straßenbaulast ratsam.
Der  Verkehrszeichenplan  /  der  Antrag  muß  neben  den  Sicherungsmaßnahmen  auch
besondere Einzelheiten über zu ändernde Verkehrszeichen (einschl. Markierungen) im
Verlauf der Arbeiten, Änderungen an arbeitsfreien Tagen sowie zur entgegenstehenden
und vorhandenen Verkehrsregelung (z. B. vorhandene Beschilderung und Markierung mit
Angaben über erforderliches Abdecken, Entfernen oder Ungültigmachen) enthalten.
Der (Bau-)Unternehmer muß einen Verkehrszeichenplan nur dann nicht vorlegen, wenn
einer der nachfolgenden Fälle zutrifft:
1.  Bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle wenn die
Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Verkehr auswirken.
(Dies  setzt  voraus,  daß  die  Auswirkungen  der  Arbeitsstelle  auf  den  Straßenverkehr
tatsächlich so geringfügig sind, daß der Eintritt konkreter Gefahr als ausgeschlossen ist.
Das  ist  nur  sehr  selten  der  Fall.  Die  Straßenverkehrsbehörden  sind  im  Sinne  der
Verkehrssicherheit gehalten, diese Ausnahmeregelung zurückhalten zu handhaben.)
2. Wenn ein geeigneter Regelplan besteht und dieser unverändert übernommen werden
kann.
(Die zuständige Behörde legt dann ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung eine bestätigte
Ausführung des Regelplans bei).
3. Wenn die zuständige Behörde selbst einen Plan aufstellt.
(Auf diese Ausnahmeregelung besteht kein Anspruch. Sie kann insbesondere nur bei
größeren  Arbeiten,  welche  ein  abgestimmtes  Verkehrskonzept  verlangen,  in  Betracht
kommen.  Es  wird  deshalb  dringend  empfohlen,  die  zuständige  Behörde  frühzeitig
anzusprechen).
6.
Verantwortlicher
Als  Verantwortlicher  kann  benannt  werden,  wer  jederzeit  direkten  Zugriff  auf  die
Arbeitsstelle vor Ort hat und über ausreichende Entscheidungsvollmachten des (Bau-)
Unternehmers verfügt. Die Benennung eines Verantwortlichen schließt allerdings nicht
die  in  erster  Linie  bestehende  Verantwortung  des  (Bau-)  Unternehmers  aus;
entscheidend  sind  hier  die  besonderen  Umstände  des  Einzelfalles.  Die  zuständige
Behörde kann gestatten, daß der Verantwortliche erst bis zur Errichtung der Arbeitsstelle
benannt wird.
7.
Überprüfung/Überwachung
Die  Straßenverkehrsbehörde,  die  Straßenbaubehörde  und  die  Polizei  sind  gehalten,
Arbeitsstellen  an  Straßen  vor  Ort  hinsichtlich  der  Zweckmäßigkeit  der  angeordneten
(verkehrsrechtlichen) Sicherungsmaßnahmen zu prüfen und die planmäßige Kennzeich-
nung  zu  überwachen.  Der  (Bau-)Unternehmer  muß  deshalb    immer  mit  solchen
Kontrollen rechnen.
8.
Kosten
Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung, Unterhaltung und des Betriebs von
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen hat der (Bau-) Unternehmer dann zu tragen,
wenn sie durch diese Arbeiten erforderlich werden (vgl. § 5 b Abs. 2 Buchst. d StVG).
9.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor
Anordnungen  eingeholt  zu  haben,  diese  Anordnungen  nicht  befolgt  oder 
Lichtzeichenanlagen nicht bedient (vgl. § 49 Abs. 4 Nr. 3 StVO).
Ohne Anordnung aufgestellte oder von der Anordnung abweichende Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen sind nichtig und müssen von den Verkehrsteilnehmern nur
befolgt  werden,  solange  und  soweit  ansonsten  eine  Gefahr  zu  befürchten  ist  (z.  B.
Vorfahrtregelung).
10.
Sondernutzung
Die  Benutzung  der
Straßen  im  Rahmen  ihrer  Widmung  für  den  Verkehr
(Gemeingebrauch)  ist  jedermann  gestattet.  Die  Benutzung  der  Straßen  über  den
Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der (öffentlich-rechtlichen) Erlaubnis,
wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann bzw. der
(privat-rechtlichen) Gestattung, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt werden kann. Näheres kann bei der Straßenbaubehörde, ggf. auch bei der
Gemeinde, erfragt werden.
I:
Regelpläne B I
Innerörtliche Straßen
Arbeitsstellen von
längerer
 Dauer im
Fahrbahnbereich
Best.-Nr./
Regelplan
 - Bezeichnung
080-
B I/1
Straße  mit  geringer  Verkehrsstärke  oder  in  geschwindigkeitsredu-
ziertem Bereich oder mit geringer Einengung
080-
B I/2
Straße  mit  geringer  Verkehrsstärke  oder  in  geschwindigkeitsredu-
ziertem Bereich und mit deutlicher Einengung
080-
B I/3
2streifige Fahrbahn mit geringer Einengung
(Analog bei Richtungsfahrbahn)
080-
B I/4
2streifige  Fahrbahn  mit  Verkehrsführung  über  Behelfsfahrstreifen
(Analog bei Richtungsfahrbahn)
080-
B I/5
2streifige  Fahrbahn  mit  halbseitiger  Sperrung  und  geringer
Verkehrsstärke - Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
080-
B I/6
2streifige  Fahrbahn  mit  halbseitiger  Sperrung
- Verkehrsregelung
durch Lichtsignalanlage
080-
B I/7
2streifige Fahrbahn mit Arbeitsstelle in Fahrbahnmitte
080-
B I/8
2streifige  Fahrbahn  mit  beidseitiger  Einengung  mit  geringer
Verkehrsstärke - Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
080-
B I/9
4streifige  Fahrbahn  mit  Sperrung  eines  rechten  Fahrstreifens  bzw.
3streifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der 2streifigen Richtung -
Führung über Seitenstreifen
080-
B I/10
4streifige  Fahrbahn  mit  Sperrung  eines  linken  Fahrstreifens  bzw.
3streifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der 2streifigen Richtung -
Führung über Seitenstreifen
080-
B I/11
4streifige  Fahrbahn  mit  Sperrung  eines  rechten  Fahrstreifens  bzw.
3streifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der 2streifigen Richtung
080-
B I/12
4streifige  Fahrbahn  mit  Sperrung  eines  linken  Fahrstreifens  bzw.
3streifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der 2streifigen Richtung
080-
B I/13
4streifige Fahrbahn mit Sperrung der beiden linken Fahrstreifen
080-
B I/14
4streifige Fahrbahn mit Sperrung der Fahrstreifen einer Richtung
080-
B I/15
3streifige Fahrbahn mit Sperrung der 1streifigen Richtung
080-
B I/16
2streifige Fahrbahn mit halbseitiger Sperrung 
- Einbahnstraßenregelung - ggf. Einrichtung einer Umleitung
080-
B I/17
Sperrung einer Straße - ggf. Einrichtung einer Umleitung
II:
Regelpläne B II
Innerörtliche Straßen
Arbeitsstellen von
längerer
 Dauer im
Geh- und Radwegbereich
Best.-Nr./
Regelplan
 - Bezeichnung
080-
B II/1
Arbeitsstellen für Geh- und/oder Radwegen
080-
B II/2
Paralleler  Geh-
und  Radweg  mit  Sperrung  des  Radweges  (bei
Sperrung  des  Gehweges  analog)  geringe  Einengung  der  Fahrbahn
(bei Richtungsfahrbahn analog)
080-
B II/3
Paralleler  Geh-
und  Radweg  mit  Sperrung  des  Radweges  (bei
Sperrung des  Gehweges  analog)  geringe  Einengung  der  Fahrbahn
(bei Richtungsfahrbahn analog)
080-
B II/4
Paralleler  Geh-
und  Radweg  mit  Sperrung  des  Radweges  und
Einengung  des  Gehweges
-
Notweg  auf  der  Fahrbahn  (bei
Richtungsfahrbahn analog)
080-
B II/5
Gehweg-Vollsperrung, Notweg auf der Fahrbahn, Straße mit geringer
Verkehrsstärke  oder  in  geschwindigkeitsreduziertem  Bereich  mit
geringer Einengung
080-
B II/6
Gehweg-Vollsperrung, Notweg auf der Fahrbahn (bei Notweg auf dem
Seitenstreifen  analog),  Straße  mit  geringer  Verkehrsstärke  oder  im
geschwindigkeitsreduzierten Bereich mit  deutlicher Einengung
080-
B II/7
Paralleler  Geh- und  Radweg,  Notweg  über  Fahrbahn,  Verkehrs-
führung über Behelfsfahrstreifen (bei Richtungsfahrbahn analog)
080-
B II/8
Paralleler  Geh- und  Radweg,  Notweg  über  Fahrbahn,  halbseitige
Sperrung  der  Fahrbahn  bei  geringer  Verkehrsstärke – Verkehrs-
regelung durch Verkehrszeichen (bei Richtungsfahrbahn analog)
080-
B II/9
Paralleler  Geh-
und  Radweg,  Notweg  über  Seitenstreifen,  ohne
Einengung der Fahrbahn
III: Regelpläne B III
Innerörtliche Straßen
Arbeitsstellen von
längerer
 Dauer im Bereich von
Schienenbahnen
Best.-Nr./
Regelplan
 - Bezeichnung
080-
B III/1
4streifige Fahrbahn mit Schienenbahn, 
Sperrung des Schienenbereiches nur in einer Fahrtrichtung
080-
B III/2
4streifige Fahrbahn mit Schienenbahn, 
Sperrung des Schienenbahnbereiches insgesamt
080-
B III/3
4streifige Fahrbahn mit Schienenbahn, Sperrung des Schienenbahn-
bereiches auf eigenem Gleiskörper und des rechten Fahrstreifens
IV: Regelpläne B IV
Innerörtliche Straßen
Arbeitsstellen von
kürzerer
 Dauer
Best.-Nr./
Regelplan
 - Bezeichnung
080-
B IV/1
 Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Einengung eines Fahrstreifens
080-
B IV/2
 Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit Sicherungsfahrzeugen
080-
B IV/3
 Arbeitsstelle  von  kürzerer  Dauer  mit  Sperrung  des  Schienenbahn-
bereiches
V: Regelpläne C I
Landstraßen
Arbeitsstellen von
längerer
 Dauer
Best.-Nr./
Regelplan
 - Bezeichnung
080-
C I/1
Ohne Einengung der Fahrbahn
080-
C I/2
Mit geringer Einengung der Fahrbahn
080-
C I/3
Verkehrsführung über Behelfsfahrstreifen
080-
C I/4
Fahrbahn halbseitig gesperrt 
- Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
080-
C I/5
Fahrbahn halbseitig gesperrt 
- Verkehrsregelung durch Lichtzeichenanlage
080-
C I/6
Arbeitsstelle am Übergang vom Außer- in den Innerortsbereich 
Fahrbahn halbseitig gesperrt 
- Verkehrsregelung durch Verkehrszeichen
080-
C I/7
3streifige Fahrbahn 
Sperrung des rechten Fahrstreifens der 2streifigen Richtung
080-
C I/8
3streifige Fahrbahn 
Sperrung der 1streifigen Richtung
080-
C I/9
Arbeitsstellenumfahrung mit Behelfsfahrbahn
VI: Regelpläne C II
Landstraßen
Arbeitsstellen von
kürzerer
 Dauer
Best.-Nr./
Regelplan
 - Bezeichnung
080-
C II/1
Arbeitsstelle  von  kürzer  Dauer  mit  Beschilderung  auf  Straßen  mit
geringer Verkehrsstärke (nur bei Tageslicht)
080-
C II/2
Arbeitsstelle von kürzerer Dauer mit fahrbarer Absperrtafel 
(nur bei Tageslicht)
080-
C II/3
Bewegliche Arbeitsstelle (nur bei Tageslicht)
080-
C II/4
Arbeitsstelle für Markierungsarbeiten in Fahrbahnmitte 
(nur bei Tageslicht)
080-
C II/5
Vermessungsarbeiten außerorts mit starker Einschränkung 
einer Fahrbahn im Gegenverkehr 
- Sicherung mit Leitkegel