Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3
der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Dem Eigenkapital, das gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr nachgewiesen ist, sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
Nicht realisierte Reserven im
Darlehen / Bürgschaften mit Eigenkapitalfunktion im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
beweglichen Anlagevermögen
unbeweglichen Anlagevermögen
Unbelastetes Privatvermögen der persönlich haftenden Unternehmer
Forderungen (nicht Gesellschafterdarlehen):
sonstige Vermögensgegenstände (bitte bezeichnen):
zum Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Zugunsten des Unternehmens beliehene Gegenstände des Privatvermögens der Gesellschafter:
Gesamtsumme aus 1. bis 4.:
Die oben aufgeführten Beträge wurden dem Unterzeichner sowohl dem Grunde nach als auch in der Höhe
(Stempel und Unterchrift des Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder des Kreditinstituts)