Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zusatzformular B

LRA SAD Stand 29-01-2024
Sozialhilfe_102_7

Zusatzangaben zu den Kosten der Schülerbeförderung

Wichtige Hinweise:
Förderfähig sind ggf. nur die Kosten zum Besuch der  nächstgelegenen  Schule des gewählten Bildungsgangs.
Ist die Beförderung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs in Bayern notwendig, besteht bis zur 10. Klasse i. d. R. ohnehin Kostenfreiheit. Ist dies nicht der Fall, weil z. B. der Schulweg nicht mehr als 2 Kilometer (bei Kindern ab Jahrgangsstufe 5 nicht mehr als 3 Kilometer) beträgt, dann können auch im Rahmen des Bildungspakets keine Kosten übernommen werden.
Für andere  Schüler (z. B. Fachoberschüler) werden die Kosten von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung erstattet, soweit sie eine Belastungsgrenze von 320 ¤ pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 ¤ pro Familie und Schuljahr übersteigen (ab Schuljahr 2023/24). Besteht für die Schülerin / den Schüler Anspruch auf SGB II- oder SGB XII-Leistungen oder haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder werden die Kosten der notwendigen Beförderung von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung ganz erstattet.







Von der Antragstellerin / vom Antragsteller auszufüllen

Angaben zur Schülerin / zum Schüler

Name, Vorname
Geburtsdatum
Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

Angaben zum Schulbesuch

Name der Schule
Art der Schule
Anschrift der Schule
Entfernung Schule / Wohnort
Benutztes Verkehrsmittel

Ergänzende Angaben

Die Kosten für die Fahrt zur Schule betragen
(bitte Nachweise beifügen!)
Euro
Ein Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs wurde
Belastungsgrenze von 320 ¤ pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 ¤ pro Familie jährlich übersteigen (bitte Bewilligungsbescheid beigeben).
Die Schülerbeförderungskosten werden von sonstigen Dritten erstattet:
Eine aktuelle Schulbescheinigung
Die Fahrkarte kann
Geldinstitut
Kontoinhaber/in
BIC
IBAN
Ort/Datum
Unterschrift
LRA SAD Stand 29-01-2024
Sozialhilfe_102_7
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Für Antragsteller bei Bezug von Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben, um den Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe zu bearbeiten. Rechtsgrundlagen der Verarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Buchstaben a, c und e DSGV, § 60 SGB I, §§ 67 ff. SGB X, § 6b BKGG i. V. m.
§§ 28 ff. SGB II, § 7a BKGG, §§ 117 bis 129 SGB XII, Sozialhilfedatenabgleichsverordnung (SozhiDAV),
§ 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1b und § 93b Abgabenordnung (AO), § 9 Abs. 3 bis 5 AsylbLG, §12 AsylbLG.
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