Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zusatzformular B
Zusatzangaben zu den Kosten der Schülerbeförderung
Wichtige Hinweise:
Förderfähig sind ggf. nur die Kosten zum Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs.
Ist die Beförderung nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs in Bayern notwendig, besteht bis zur 10. Klasse i. d. R. ohnehin Kostenfreiheit. Ist dies nicht der Fall, weil z. B. der Schulweg nicht mehr als 2 Kilometer (bei Kindern ab Jahrgangsstufe 5 nicht mehr als 3 Kilometer) beträgt, dann können auch im Rahmen des Bildungspakets keine Kosten übernommen werden.
Für andere Schüler (z. B. Fachoberschüler) werden die Kosten von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung erstattet, soweit sie eine Belastungsgrenze von 320 ¤ pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 ¤ pro Familie und Schuljahr übersteigen (ab Schuljahr 2023/24). Besteht für die Schülerin / den Schüler Anspruch auf SGB II- oder SGB XII-Leistungen oder haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder werden die Kosten der notwendigen Beförderung von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung ganz erstattet.
Von der Antragstellerin / vom Antragsteller auszufüllen
Angaben zur Schülerin / zum Schüler
Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)
Angaben zum Schulbesuch
Entfernung Schule / Wohnort
Ergänzende Angaben
Die Kosten für die Fahrt zur Schule betragen
(bitte Nachweise beifügen!)
Ein Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs wurde
Belastungsgrenze von 320 ¤ pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 ¤ pro Familie jährlich übersteigen (bitte Bewilligungsbescheid beigeben).
Die Schülerbeförderungskosten werden von sonstigen Dritten erstattet:
Eine aktuelle Schulbescheinigung