Streckenliste (A - Schalenwild und B - sonstige Wildart)
An
Landratsamt Schwandorf
Untere Jagdbehörde
Wackersdorfer Str. 80
92421 Schwandorf
Ansprechpartner im Landratsamt:
Monika Fleischmann
Telefon: 09431/471-280
Telefax: 09431/471-122
E-mail: Monika.Fleischmann@landkreis-schwandorf.de
Gemeinschafts-Jagdreviers
Der Nachweis über den getätigten Abschuss/Fang ist vom Revierinhaber* durch die Streckenliste zu erbringen. Sie ist in die Liste A und B unterteilt. In die Streckenliste ist auch alles sonst verendet aufgefundene Wild, beim Schalenwild jedoch mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit angefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes einzutragen. Die Eintragungen in die Liste A sind innerhalb einer Woche, die in Liste B vor Ablauf des Jagdjahres vorzunehmen.
Über erlegtes oder verendet aufgefundenes Rotwild ist außerdem innerhalb einer Woche eine Abschussmeldung nach Maßgabe der unteren Jagdbehörde zu erstatten.
Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Name und Anschrift des Revierinhabers werden sowohl für Zwecke der unteren Jagdbehörde als auch - in deren Auftrag - für Zwecke der Veterinärverwaltung (z. B. Tierseuchenbekämpfung, Überprüfung der Hygienevorschriften usw.) im Zusammenhang mit den nachfolgend ausschließlich im Auftrag der Veterinärverwaltung abgefragten Informationen erhoben.
Angaben im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht als Lebensmittelunternehmer (für die Veterinärverwaltung):
Sofern Sie Ihr erlegtes Wild ausschließlich in der Decke/im Federkleid in kleinen Mengen und nur an Endverbraucher oder örtliche Einzelhandelsunternehmer (z. B. Gaststätten) abgeben, entfallen für Sie die folgenden Angaben. Ansonsten kreuzen Sie bitte die auf
Sie zutreffenden Punkte an:
Ich gebe in meinem Revier erlegtes Wild in der Decke/im Federkleid an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe ab
Ich gebe in meinem Revier erlegtes Wild enthäutet/gerupft/zerwirkt in kleinen Mengen an Endverbraucher oder örtliche Einzelhandelsunternehmer (z. B. Gaststätten) ab
Ich verarbeite das in meinem Revier erlegte Wild zu Erzeugnissen aus Wildfleisch und gebe diese an Endverbraucher ab
und komme hiermit meiner Verpflichtung zur Meldung als Lebensmittelunternehmer nach.
Jäger, die ihr erlegtes Wild als Primärerzeugnis (d. h. in der Decke/im Federkleid) in kleinen Mengen nur an Endverbraucher oder ört-
liche Einzelhandelsunternehmer (z. B. Gaststätten) zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben, unterliegen nicht den Ver-
ordnungen (EG) Nr. 852/2004 und 853/2004. Sie bedürfen in diesem Zusammenhang nicht der Registrierung als Lebensmittelunter-
nehmer.
Werden über die o. a. registrierungspflichtigen Tatbestände hinaus zusätzliche Tätigkeiten ausgeführt, kann eine Zulassung als Wildbearbeitungsbetrieb erforderlich sein. Nähere Informationen, ob Ihre Tätigkeit der Zulassungspflicht unterliegt oder ob eine Registrierung ausreicht, erhalten Sie bei den für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, Abteilung Veterinärwesen (Veterinäramt).
Mir ist bekannt, dass ich nicht verpflichtet bin, die Angaben im Zusammenhang mit der Registrierungspflicht als Lebensmittelunter-
nehmer auszufüllen. Es steht mir vielmehr frei, der Meldepflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
unmittelbar in anderer Form bei der Kreisverwaltungsbehörde nachzukommen. Mir ist außerdem bekannt, dass ich neben der
Registrierung als Lebensmittelunternehmer auch die Rückverfolgbarkeit des Wildes gem. Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
sicherzustellen habe.
* Wegen der besseren Lesbarkeit wird generell auf die Verwendung der femininen Formen verzichtet. Selbstverständlich gelten die Ausführungen im Sinne des Gender Mainstreaming ebenso für Frauen.
Geographishe Zugehörigkeit
(Nr. Keis/Gemeinde)