An das 
Landratsamt Schwandorf
Sachgebiet 3.2
Postfach 1549
92406 Schwandorf
Anzeige für die vorübergehende Verwendung von Räumen für eine Veranstaltung 
nach § 47 Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
LRA SAD Stand 20-09-2018
Baubereich_210_7
1. Antragsteller/in, Veranstalter
Name, Vorname, Verein
Name, Vorname, Ansprechpartner bei jurist. Personen
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Telefonnummer
E-Mail
2. Veranstaltung, Veranstaltungsort
Veranstaltungsname / Anlass (z. B. Konzert, Tagung)
Gebäudebezeichnung (z. B. Halle, Aula, Scheune)
Grundfläche
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Gemarkung
Flurstück / Flurnummer
Datum
Datum
Datum
Zeitraum
von:
bis:
Zeitraum
von:
bis:
Zeitraum
von:
bis:
1.
2.
3.
max. zu erwartende Teilnehmerzahl
3. Grundstückseigentümer/in
Name, Vorname
Name, Vorname, Ansprechpartner bei jurist. Personen
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Ort
Telefonnummer
E-Mail
LRA SAD Stand 20-09-2018
Baubereich_210_7
Merkblatt zum Antrag auf vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen gem. § 47 Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
Auszug aus der Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
in der Fassung vom 02.11.2007

§ 38
Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebs von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebs verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Der Veranstalter ist verantwortlich für die Verpflichtungen, die er vertraglich übernommen hat. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
- Übersichtsplan M-1/500 bzw. M=1/1000
mit Darstellung der Zufahrten, ausgewiesenen Parkflächen für Besucher, Standplätze für Feuerwehr/Sanitäter (soweit vorgesehen), Sanitäranlagen

- Bestandszeichnungen (Grundriss, Schnitt) im Maßstab M=1/100
mit Darstellung der Rettungswege und Notausgänge (Rettungswegbreiten) sowie ggf. zusätzlichen Aufbauten, Bauzäune mit Ein- und Ausgängen, Einrichtungen (z. B. Bühne, Bar, Theken, Bestuhlungsart, Treppen, Grillstand etc.)

- Fotos des Gebäudes von außen und innen
Anstelle von Ansichten können Fotos übermittelt werden; Rettungswege, feste Einbauten, Bestuhlungen etc.

- Betriebs- bzw. Veranstaltungsbeschreibung
Ablauf der Veranstaltung, Angaben über die Anzahl der Besucher, Angaben, wie der Brandschutz und die Sicherheit der Besucher gewährleistet wird, ggf. Verwendung von Veranstaltungstechnik, Angaben zu Sanitäranlagen, Rettungswegbeschilderung, Sicherheitsbeleuchtung, Löschwasser etc.
4. Beizufügende Antragsunterlagen (in dreifacher Ausfertigung)
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung mindestens drei Wochen vor der geplanten Veranstaltung einzureichen.
Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers
5. Merkblatt, Hinweise für den Veranstalter
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist das Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, poststelle@landkreis-schwandorf.de. Die Daten werden erhoben, um die Anträge zu bearbeiten, die mit dem Formblatt gestellt werden. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Bayerische Bauordnung (BayBO), das Wohnungseigentumsgesetzt, die Versammlungsstättenverordnung (VStättV), das Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG), das Denkmalschutzgesetz (DSchG) und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten, den Sie unter datenschutz@landkreis-schwandorf.de erreichen können.
Hinweise zum Datenschutz nach Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)